ISBN-13: 9783656646242 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
ISBN-13: 9783656646242 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,3, Friedrich-Schiller-Universitat Jena (Rechtswissenschaftliche Fakultat), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europaische Gemeinschaft (EG) beruht auf der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die 1957 gegrundet wurde. Neben ihr existieren gleichwertig die Europaische Atomgemeinschaft (EURATOM, 1957 gegrundet) und die Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl (EGKS, 1952 gegrundet), die jeweils eigene Vertrage besitzen. Im Vordergrund steht hier der Europaische Gemeinschaftsvertrag (EGV), der neben dem Zustandigkeitsbereich auch die Aufgaben und die Ziele der EG beinhaltet. Art. 2 EGV nennt die Aufgaben der Gemeinschaft: erstens die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, zweitens der Aufbau einer Wirtschafts- und Wahrungsunion und drittens die Durchfuhrung der Politiken und Manahmen der Art. 3 und 4 EGV. Auf den Gemeinsamen Markt richtet sich folgende Fragestellung: welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich speziell auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes? Seit der Grundung der EWG steht die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit an erster Stelle. Der EuGH definiert ihn als "Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel einer Verschmelzung der nationalen Markte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes moglichst nahe kommen." Somit sind alle Unterschiede soweit abzubauen, dass moglichst angeglichene Bedingungen herrschen. Vorgesehen war 1958, den Gemeinsamen Markt innerhalb von 12 Jahren umzusetzen, was aber nicht erreicht wurde. Um Fortschritte bezuglich der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes zu erzielen, wurde 1986 die Verwirklichung des Binnenmarktes angesetzt (Raum ohne Binnengrenzen mit der Gewahrleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gleichgesetzt - Art. 14 II EGV).