ISBN-13: 9783640550531 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 56 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,7, Friedrich-Schiller-Universitat Jena (Institut fur Politikwissenschaft), Veranstaltung: Verfassungsfragen in politikwissenschaftlicher Perspektive, Sprache: Deutsch, Abstract: Wehrhafte Demokratie und Parteienverbot - Das Verbotsverfahren gegen die NPD Kann die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) verboten werden? Einige Autoren behaupten: Ja, sie kann. Die NPD lege eine aggressiv kampferische Haltung gegen die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetztes an den Tag. Nichtsdestotrotz scheiterte das Verbotsverfahren gegen die NPD, das im Januar beziehungsweise Marz 2001 von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt wurde. Das Bundesverfassungsgericht traf keine Entscheidung in der Sache. Am 18. Marz 2003 verkundeten die Richter, das Verfahren gegen die NPD werde aus prozessrechtlichen Grunden eingestellt. Das Verfahren war an der Tatsache gescheitert, dass die NPD durch V-Leute des Verfassungsschutzes bis in die hochsten Parteigremien unterwandert war. Mit der Entscheidung, das Verbotsverfahren gegen die NPD einzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig die Anforderungen an ein Parteiverbot verscharft. Das Parteiverbot, welches in Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) seine rechtliche Grundlage findet, bildet ein Element der "wehrhaften" oder auch "streitbaren Demokratie" der deutschen Verfassung. Das Parteiverbotsverfahren gegen die NPD hat eine neue Debatte um dieses Prinzip ausgelost. Einige Autoren sehen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbot eine Schwachung der "wehrhaften Demokratie." Andere betrachteten im Vorfeld die Entscheidung uber ein NPD-Verbot sogar als Entscheidung daruber, ob die "wehrhafte Demokratie" uberhaupt noch Gultigkeit besitzt oder langst uberholt ist. Dabei gehort zur "wehrhaften Demokratie" weit mehr als das Parteiver