ISBN-13: 9783638941112 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 36 str.
ISBN-13: 9783638941112 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Universitat Hamburg (Department Wirtschaft und Politik, Fachgebiet Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Gender und Recht I: Arbeitsrecht, 5 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 18.08.2006 trat das neue AGG in Kraft, welches die alten Bestimmungen der 611 a und b, 612 BGB zur Diskriminierung ausser Kraft setzte. Ziel dieses Gesetzes ist es nach 1 AGG, Benachteiligungen aus Grunden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitat zu verhindern oder zu beseitigen. In dieser Arbeit sollen die Rechtfertigungsgrunde des AGG erortert werden, die eine geschlechtsspezifische Stellenbesetzung infolge von Kundenwunschen begrunden konnen. Die 611 a und b BGB (Geschlechtsbezogene Benachteiligung und Arbeitsplatzausschreibung) sind mit dem AGG ausser Kraft getreten. Die umfangreiche Rechtsprechung kann jedoch auch zukunftig als Auslegungshilfe fur die teilweise inhaltsgleichen Regelungen des AGG herangezogen werden.1 Bei der unmittelbaren und der mittelbarem Benachteiligung i.S.d. 3 AGG ist eine Rechtfertigung der Benachteiligung moglich. Bezuglich des Geschlechts greifen jedoch nur 8 I AGG - Zulassige unterschiedliche Benachteiligung wegen beruflicher Anforderung - oder die zulassige unterschiedliche Behandlung wegen einer positiven Massnahme nach 5 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines des in 1 AGG genannten Grundes ist zulassig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuubenden Tatigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausubung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmassig und die Anforderungen angemessen sind. 8 I AGG setzt somit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinien 2000/43/EG2 und 2000/78/EG3 und Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 76/207/EWG4 um. Nach dem EuGH ist der Rechtfertigungsgrund eng a"