ISBN-13: 9783656251828 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 84 str.
ISBN-13: 9783656251828 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 84 str.
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Pflegewissenschaften, Note: 2,6, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Notfallassistent ist ein technisches Hilfsmittel, an dessen Entwicklung ich im Rahmen meines Masterstudiums an der Fachhochschule (FH) Frankfurt mitwirkte. Er besteht aus im Wohnumfeld fest installierten Teilen und aus einer mobilen Einheit, welche uber ein W-Lan Netzwerk miteinander verbunden sind. Die mobile Einheit verfugt zudem auch uber Mikrofon, Monitor und Web-Cam. Im Rahmen dieser Arbeit wurde gepruft, wer bei einem Produktfehler am Notfallassistenten haftbar gemacht werden kann, wie eine Kassenfinanzierung aussehen konnte und es wurde auf eine Kosten-Nutzen-Abwagung eingegangen. Bevor die Haftung angesprochen wird, mochte ich die Herstellerpflichten erwahnen. Diese umfassen die Uberprufung der Zulieferteile, eine sachgerechte Firmenausstattung vorzuhalten und die Endproduktkontrolle. Hinzu kommt fur das Personal die Belehrungs- und Aufsichtspflicht. Im Falle einer Entwicklung an der FH Frankfurt kann dies durch die Lehrenden und die Studenten gewahrleistet werden. Auerdem mussen bei der Produktion der aktuelle Stand der Technik berucksichtigt und die Unfallverhutungsvorschriften eingehalten werden. Eine weitere Pflicht ist die Gefahrenabwendungspflicht, welche die Verkehrssicherheit des Notfallassistenten als Produkt beinhaltet. Die Haftung im Schadensfall im Zusammenhang mit dem Notfallassistenten wird recherchiert. Dies ergibt die Moglichkeit der Ableitungen von Ersatzanspruchen nach dem Burgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nur nach dem BGB ableitbar. Nach dem ProdHaftG muss ein Hersteller nur den Schaden ersetzen, welcher nicht am beweglichen Produkt (mobiler Teil des Notfallassistenten) entstanden ist. Ein Anspruch besteht fur den Geschadigten auch nur bei privater Nutzung des Notfallass