ISBN-13: 9783640264094 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Sehr Gut, Karl-Franzens-Universitat Graz (Institut fur Volkerrecht und Internationale Beziehungen), Veranstaltung: Rechtsbefolgung im Volkerrecht, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgehend von Hans-Joachim Cremers kritischem Aufsatz Volkerrecht - alles nur Rhetorik," in dem er sich mit Jack L. Goldsmiths und Eric A. Posners Buch The Limits of International Law" auseinandersetzt, versucht diese Arbeit, die Argumente der genannten beiden Autoren zu entkraften. Im Zentrum der Gegenargumente steht dabei vor allem, dass sie zwar den Nutzen des Volkerrechts anerkennen, aber seine Verbindlichkeit als Rechtsordnung leugnen, ja sogar davon ausgehen, dass es sich um kein Recht im Sinne dieses Begriffs handelt. Kapitel 1 wird sich der Bedeutung des Rechtsbegriffs fur das Volkerrecht widmen und dabei untersuchen, welche Elemente fur diesen Begriff notwendig sind, welche Eigenschaften das Volkerrecht als Ordnungssystem besitzt und wie es sich mit dem schwachsten Punkt einer Verteidigung vereinbaren lasst, dem Fehlen eines zentralisierten Durchsetzungsmechanismus. Kapitel 2 wird sich mit moglichen Erklarungen fur zwischenstaatliches Handeln beschaftigen. Der erste Abschnitt verfolgt Gegenargumente zur reduktionistischen rational choice-Theorie, mit der Goldsmith und Posner sehr ungeschickt Politik und Recht miteinander vermischen und sodann das daraus resultierende Staatenverhalten kausalwissenschaftlich und nicht normativ erklaren wollen. Dabei stehen fur sie nur die Staatsinteressen im Mittelpunkt, deren Zweck es gerade ist, Volkerrecht nicht oder nur als blosses Mittel einzuhalten. Der zweite Abschnitt widmet sich der Problematik rund um das Volkergewohnheitsrecht und einer Verteidigung dieser speziellen Institution des Volkerrechts, die immer besonders heftiger Kritik von Seiten der Leugner und Skeptiker ausgesetzt war. Hier und i"