ISBN-13: 9783428085613 / Niemiecki / Miękka / 1996 / 144 str.
Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Vermögenseinbußen, -beschädigungen oder -zerstörungen bereitet sowohl aus dogmatischer Sicht als auch in der Besteuerungspraxis erhebliche Schwierigkeiten. Die Kasuistik zu §9 EStG reicht von "arbeitsplatzsichernden Aufwendungen" der Arbeitnehmer über Wertveränderungen des Kapitalvermögens bis hin zu Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von privaten Vermögensgegenständen.§Die Bestandsaufnahme dogmatisch relevanter Fallgruppen zeigt, daß in Rechtsprechung und Literatur der Blick auf die gesetzliche Aussagekraft der dualistischen Einkünfteermittlung des §2 Abs. 2 EStG verstellt ist. Zu untersuchen ist daher, welche Vermögenseinteilung der dualistischen Einkünfteermittlung zugrunde liegt und ob an diese Einteilung materiell-rechtliche Rechtsfolgen anknüpfen. Die vorliegende Arbeit entwickelt einen Lösungsansatz, der die gesetzliche Systematik des Dualismus der Einkünfte, des Vermögens und damit der Vermögensverluste konkretisiert.§Die Untersuchung belegt:§- In §2 Abs. 2 EStG ist die Unterscheidung zwischen der Vermögenserwerbs- und der Vermögensbestandssphäre angelegt. Die Grenzlinie zwischen der Erwerbs- und der Bestandssphäre und damit die Qualifikation der Vermögensverluste im Betriebs- und Privatvermögen verläuft nicht kongruent.§- In diesem Sinne sind Einnahmen bei den Überschußeinkünften nur Erwerbseinnahmen und Werbungskosten nur Erwerbsausgaben. Die Qualifikation der Vermögensverluste im Privatvermögen muß bereits beim "Aufwendungsbegriff" des §9 Abs. 1 Satz 1 EStG ansetzen. Da "Aufwendungen" ihrem Wesen nach stets einen Vermögensbezug aufweisen, ist der herkömmliche Aufwendungsbegriff eine reine Leerformel.§- Nach diesen Vorgaben umfaßt der Aufwendungsbegriff des §9 Abs; 1 Satz I EStG keine unplanmäßigen Vermögensminderungen in der Bestandssphäre (Vermögensbestandsverluste), sondern nur Vermögensminderungen in der Erwerbssphäre (Erwerbsausgaben). Im Rückblick der Untersuchung werden diese Grundsätze exemplarisch auf die Qualifikation dogmatisch relevanter Fallgruppen angewendet.