ISBN-13: 9783640588213 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 38 str.
ISBN-13: 9783640588213 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 38 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,1, Christian-Albrechts-Universitat Kiel (Institut fur Wirtschafts- und Steuerrecht einschl. Wirtschaftsstrafrecht), Veranstaltung: Seminar zur Besteuerung von Korperschaften und ihren Anteilseignern im internationalen Kontext, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verrechnung von Verlusten einer auslandischen Tochtergesellschaft bzw. Betriebsstatte mit Gewinnen einer inlandischen Muttergesellschaft bzw. einem inlandischen Stammhaus ist eines der umstrittensten und komplexesten Bereiche des internationalen Steuerrechts. Die nationalen Regelungen des deutschen Steuerrechts zur Verlustverrechnung mit Auslandsbezug mussten sich in der Vergangenheit europarechtlichen Vorgaben beugen und erlauben nur einen begrenzten Abzug von Verlusten aus nicht EU/EWR-Staaten. Besteht ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, das bestimmte Einkunfte im Ansassigkeitsstaat von der Besteuerung freistellt, umfasst dies nach Ansicht des BFH auch negative Einkunfte. Entsprechend dieser sog. Symmetriethese versagt der BFH regelmassig die Verlustberucksichtigung in dem Fall solch freigestellter Einkunfte. Der EuGH hat mit seinen Urteilen zu den Rs. Marks & Spencer sowie Lidl Belgium Grundsatze zu Verrechnung von grenzuberschreitenden Verlusten aufgestellt, nach denen auslandische Verluste im Ansassigkeitsstaat zu berucksichtigen sind, wenn sie final werden. Diese Arbeit soll durch eine Untersuchung der EuGH Urteile zur grenzuberschreitenden Verlustbehandlung herausarbeiten, was finale Verluste i.S.d. EuGH sind und wann sie zu berucksichtigen sind. Einleitend sollen die Rechtsquellen der grenzuberschreitenden Verlustver- rechnung dargestellt werden. Zuerst werden dabei die nationalen Regelungen des deutschen Steuerrechts betrachtet, bevor die abkommensrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgestellt werden. Daran anschliessend wird die Rechtsprechung des EuGH erlautert. Ausgehend vom Urtei"