ISBN-13: 9783640552504 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 20 str.
ISBN-13: 9783640552504 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Philosophie - Philosophie der Neuzeit (ca. 1350-1600), Note: 2,0, Friedrich-Schiller-Universitat Jena (Philosophie/ Verhaltens-und Solzialwissenschaften), Veranstaltung: Einfuhrung in die angewandte Ethik, 3 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die hier behandelten Schwerpunkte werden vornehmlich sein: nach welchem Recht, gewissermaen mit welcher Existenzberechtigung sich die jeweilige Obrigkeit zu behaupten vermag, wie weit sich die Macht der Fursten erstrecken sollte und auf welche Weise sie mit welcher Rechtfertigung zu gebrauchen ist. Schlielich soll die zentrale Rolle der Untertanen erlautert werden und die jeweiligen Vorstellungen, die die zwei Autoren uber den rechten Umgang mit dem Volke und das rechte Handeln des Volkes niederschrieben. "Der Furst" erschien 1532 in Italien und "Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei" 1523 in Deutschland. Da die zwei Titel in ihrem Erscheinen so unmittelbar beieinander liegen, lassen sich gut die entsprechenden Kontraste der jeweiligen Ansichten nachvollziehen. Wo Machiavelli seinen "Fursten" so nuchtern und sachlich als moglich formulierte und sich rein auf historische Quellen sowie seine eigenen politischen Erfahrung und Betrachtungen bezog, da ist Luthers Werk in seiner Ganze durchwirkt von festen religiosen Grundsatzen, welche das Fundament der kompletten Schrift darstellen. Die Frage der Religion, wo sie bei Luther doch Zentrum aller Uberlegung ist, bezieht Machiavelli, wenn uberhaupt, lediglich unter den gleichen nuchternen Blickpunkten wie auch den Rest des behandelten Stoffes in seine Schrift mit ein, wird teilweise sogar hochst zynisch gegen das Papsttum. Dieser starke Unterschied, im Bezug auf die Betrachtungsart des beinahe identischen Stoffes, ist Hauptgrund fur die im Folgenden aufzuzeigenden Unterschiede. Des Weiteren ist anzumerken, dass beide Werke in ihrer Bestimmung an einen jeweiligen Fursten gerichtet sind.