ISBN-13: 9783640624942 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
ISBN-13: 9783640624942 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Ostfalia Hochschule fur angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbuttel, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die beiden groen christlichen Kirchen und mit ihnen verbunden die diakonischen Einrichtungen in Form von Diakonie und Caritas zahlen zu den groten Arbeitgebern in Deutschland. So sind nach Aussagen von B. Lassiwe 440 000 Mitarbeiter in 28 000 Einrichtungen wie Heimen, Kran-kenhausern und Werkstatten beschaftigt. Die diakonischen Werke stehen unter der Obhut der Kirche, sind oft Werke der Kirche. "Diakonie" heit "Dienst am Menschen aus christlicher Nachstenliebe." Und so ist "das Diakonische Werk ... zum Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi in allen dia¬konischen Bereichen innerhalb des Kir-chenkreises beauftragt." Sie sind tatig an den bedurftigen Mitmenschen. Viele derer, die Soziale Arbeit studieren, werden spater in diesem Bereich tatig sein, fur den es jedoch gewisse Sonderregelungen gibt. Die Sonderstellung der diakonischen Einrichtungen beruht auf der Trennung von Kirche und Staat, die durch GG Art 140 geordnet ist. Damit kommt der Kirche zu, einige Bereichen selbststandig und in eigener Verantwortung zu ordnen. Dazu gehort auch der Bereich der Arbeitnehmervertretung und in diesem Zusammenhang auch der Umgang mit Konflikten. In meiner Hausarbeit werde ich mich auf die Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz, die Sonderrechte der Kirche und den Vergleich des Betriebsverfassungsgesetzes mit der kirchlichen Schlichtung beschranken. Dazu werde ich auf folgende Thesen eingehen: -Der Betriebsrat ist notwendig, da durch ihn die Belange der Mitarbeiter vertreten werden. -Wenn einem Arbeitnehmer gekundigt wird, muss der Arbeitgeber ab einer bestimmten Unternehmensgroe sich an die Sozialauswahl halten -Gema Art. 137 III WRV sind die Kirchen zur Regelung der Betriebs-verfassung als eigene Angelegenheit bef