»Jurist, * 28.6.1873 Donaueschingen, 14.1.1953 München.R. studierte in München und Berlin Rechtswissenschaften, wurde nach den Staatsexamina 1897 in München promoviert und habilitierte sich dort 1900 für Bürgerliches und Röm. Recht. 1902-13 ao. Prof. in Freiburg (Br.), wechselte er zunächst nach Erlangen (Rektor 1923/24) und kehrte, nachdem er Rufe nach Prag und Halle abgelehnt hatte, 1926 nach München zurück. Dort vertrat er das Dt. Bürgerliche und Röm. Recht sowie Zivilprozeßrecht. Zugleich war er als Nachfolger Ernst Rabels Direktor des Instituts für Internat. Recht. 1938 aus Altersgründen emeritiert, nahm er 1946 bis kurz vor seinem Tod die Lehrtätigkeit wieder auf.R.s rechtsdogmatisches Werk umfaßt Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts und der Nebengebiete, dort v.a. das Wechsel-, Arbeits-, Zivilprozeß- sowie das Urheber- und Patentrecht. Am wirkungsvollsten wurde neben seiner Kommentierung des Allgemeinen Teils in J. v. Staudinger's Kommentar zum BGB (1902, 1936) seine Untersuchung zur Unzulässigkeit des 'Venire contra factum proprium' (1912). Die dabei angewandte, am Röm. Recht geschulte historisch-vergleichende Methode führte ihn auch zu zahlreichen Arbeiten zum ausländischen, v.a. zum ital. und engl. Recht (Btrr. z. Rechtsvgl. Hdwb.). Mit seinem Werk 'Internationales Zivilprozeßrecht und prozessuales Fremdenrecht' (1949) erschloß er eine in Deutschland noch unbekannte Spezialdisziplin. In seinem bekanntesten Werk 'Das Rechtsgefühl' (1921, 1946, 1969) strebte R., entgegen der von der Freirechtsschule mit diesem Begriff verknüpften einseitigen rechtspolitischen Forderung, eine Ordnung der methodologischen Diskussion und ihrer theoretischen Grundlagen an. Nach R. sollte - vom Boden der Interessenjurisprudenz ausgehend - das Rechtsgefühl als Entstehungsfaktor bei der Normenbildung und als Leitmotiv für die Auslegung erkannt, zugleich aber durch dessen Objektivierung als Systemwertung in seinem diffusen Einfluß beschränkt werden, womit bereits der Übergang zur Wertungsjurisprudenz vorbereitet wurde. 1946 erneuerte R., der in distanzierter Haltung zum Nationalsozialismus konsequent an seinen Ansichten festhielt (Relatives u. Absolutes im Recht, 1944), dieses Bekenntnis. In seiner von den Grundlagendisziplinen Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung und Rechtstheorie ausgehenden dogmatischen Arbeit, deren intemat. Ausrichtung und der Erschließung der Nebengebiete ist R.s Werk charakteristisch für die Privatrechtsentwicklung der ersten Hälfte des 20. Jh.«Duve, Thomas, in: Neue Deutsche Biographie 21 (2003), S. 616-617