ISBN-13: 9783668287594 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 40 str.
ISBN-13: 9783668287594 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 40 str.
Projektarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 3,0, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg, Villingen-Schwenningen, fruher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Umsatzsteuerrecht unterliegt einem standigen Wandel. Durch die Steuerharmonisierung innerhalb der Europaischen Union existiert vor allem im Bereich der Umsatzsteuer eine allgemeine Grundlage, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Durch diese muss sich das nationale Umsatzsteuerrecht immer mehr am EU-Recht ausrichten. Die Folgen sind zahlreiche Urteile des Europaischen Gerichtshofs zur Umsatzsteuer. Diese dadurch entstandene Komplexitat des deutschen Umsatzsteuerrechts sorgt dafur, dass Unternehmer schnell den Uberblick verlieren und sich an einen Steuerberater wenden. Jedoch werden die Erwartungen an diesen durch eine Flut von BFH- und EuGH-Entscheidungen immer grosser. Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, das vom Rat der Europaischen Union am 12.02.2008 verabschiedete Mehrwertsteuerpaket in das deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Das hat zu grundlegenden und wesentlichen Anderungen bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen seit dem 01.01.2010 gefuhrt. Speziell die Transport- und Logistikbranche sind von der neuen Rechtslage hinsichtlich der internationalen Guterbeforderungsleistungen betroffen und mussten sich seitdem auf neue verwaltungs- und Transporttechnische Hurden einstellen. In dieser Projektarbeit befasse ich mich mit den umsatzsteuerlichen Aspekten bei Guterbeforderungsleistungen und gehe auf die Gesetzesgrundlage, den Geltungsbereich, Begrifflichkeiten, Rechtsentwicklung, Ortsbestimmung, Steuerpflicht, Besteuerungsverfahren, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Beforderungsleistungen und eine abschliessende Zusammenfassung ein. Diese Projektarbeit soll als Praxisleitfaden fur deutsche Spediteure dienen. Die Personenbeforderung wird Zwecks Abgrenzung zur Guterbeforderung nur a"