ISBN-13: 9783640332038 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 64 str.
ISBN-13: 9783640332038 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 64 str.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: gut - oberer Bereich, Andrassy Gyula Budapesti Nemet Nyelvu Egyetem (Fakultat fur Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europaische Union stellt in ihrer heutigen Form ausweislich des Art. 1 II EU eine neue Stufe auf dem Weg zur Verwirklichung einer immer engeren Union der Volker dar. Dabei ist sie jedoch ausdrucklich nach Art. 6 III EU dem Respekt vor den sie konstituierenden Mitgliedstaaten verpflichtet. Diese Staaten haben sich einerseits entschlossen, gemeinsam auf europaischer Ebene nach Losungen fur die politischen und okonomischen Herausforderungen der Gegenwart zu suchen und diese gemeinsam, abgestimmt oder einzelstaatlich in ihren Hoheitsgebieten umzusetzen. Andererseits haben sie sich dadurch nicht ihrer souveranen Staatlichkeit begeben, so dass auf europaischer Ebene trotz allen grundsatzlichen Einheitswillens nicht nur die Mitgliedstaaten einander gegenuberstehen, sondern sie sich auch der ubergeordneten Organisation der Europaischen Union mit ihren differenzierten Auspragungen in den drei Saulen gegenubersehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass unter solchen Gegebenheiten Unstimmigkeiten hinsichtlich des ersten Zugriffs auf Rechts- und Handlungsmacht entstehen konnen. Diese Uneinigkeiten hat der EuGH als Organ der Rechtswahrung zur Entscheidung anzunehmen und hernach Rechtsfrieden herzustellen. Daruber hinaus kommt dem EuGH aber auch die Aufgabe zu, die materielle Substanz der Vertragswerke und deren Umfang zu verdeutlichen und so Rechtsklarheit und eine moglichst reine Ausfullung der Vertragsaussagen und -auftrage herbeizufuhren. In all diesen Konstellationen stellt sich die Frage nach den Zustandigkeiten - der ubergeordneten Entitat der Europaischen Union, der Mitgliedstaaten und auch des EuGH. Aus diesem Grunde widmet sich diese Darstellung der Frage nach der Bindung des EuGH an das uberge