ISBN-13: 9783656504771 / Niemiecki / Miękka / 2013 / 54 str.
ISBN-13: 9783656504771 / Niemiecki / Miękka / 2013 / 54 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Justus-Liebig-Universitat Gieen, Sprache: Deutsch, Abstract: In einer Geschaftsbeziehung zwischen einem inlandischen Unternehmen und einem auslandischen Partner werden mit dem Inland und Ausland zwei souverane Steuerhoheiten beruhrt. Da in diesem Fall beide Staaten ihren Anspruch auf Besteuerung desselben Geschaftsvorgangs geltend machen konnen, ist es denkbar, dass derselbe Geschaftsvorgang doppelt besteuert wird. Dabei wurde der Steuerpflichtige, ohne ein entsprechendes Abkommen zwischen den betroffenen Staaten, ungerechtfertigt zweifach belastet. Zur Vermeidung dieser Belastungen werden volkerrechtliche Vertrage, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, zwischen den jeweiligen Staaten geschlossen. Hierbei werden die doppelten Belastungen des Steuerpflichtigen hauptsachlich durch die Anwendung des Anrechnungs- und Freistellungsverfahrens vermieden. Die Anwendung dieser Verfahren kann jedoch in Ausnahmefallen zu einer doppelten Nichtbesteuerung fuhren. Die doppelte Nichtbesteuerung, die eine ungerechtfertigte Erleichterung des Steuerpflichtigen darstellt, entsteht dann, wenn keiner der Staaten Anspruch auf die Besteuerung des Geschaftsvorgangs - aus Grunden, tatsachlicher oder rechtlicher Art - erhebt. Wegen der damit verbundenen finanziellen Minderbelastungen fuhrt eine solche doppelte Nichtbesteuerung zu Wettbewerbsverzerrungen auf den internationalen Markten und ist daher zu vermeiden. Die doppelte Nichtbesteuerung wird durch die Anwendung bestimmter Klauseln im Doppelbesteuerungsrecht vermieden: Mit Hilfe der sogenannten Subject-totax- Klauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen ist es dem jeweiligen Staat moglich, trotz einer generellen Freistellung, eine Besteuerung vorzunehmen. Der Zufluss von Einkunften ohne jegliche Besteuerung, die durch unbeabsichtigte Regelungslucken in den Doppelbesteuerungsabkom