ISBN-13: 9783540218654 / Niemiecki / Miękka / 2004 / 184 str.
ISBN-13: 9783540218654 / Niemiecki / Miękka / 2004 / 184 str.
Die Arbeit befasst sich mit dem Thema des Rechtsguts der Hehlerei. Es wurde vor allem die herrschende Perpetuierungstheorie, die das geschutzte Rechtsgut der Hehlerei in einem Vermogen betrachtet, auf dem Prufstand gestellt. Es wurde bewiesen, dass die Perpetuierungstheorie im Ergebnis fast ausschliesslich nur das Eigentum an den Sachen schutzt."
A. Einführung.- B. Das Verhältnis des Strafrechts zum Zivilrecht.- I. Allgemein.- II. Das Subsidiaritätsprinzip des Strafrechts.- III. Einheit der Rechtsordnung.- 1. Selbständigkeit des Strafrechts.- a. Lobe.- b. Bruns.- 2. Abhängigkeit des Strafrechts vom Zivilrecht.- a. Allgemeines.- b. Die Ansicht Dahlems.- c. Die Auffassung Engischs.- d. Andere Vertreter.- 3. Teilweise sekundäre Natur des Strafrechts.- 4. Schlussfolgerungen.- IV. Kongruenz zwischen dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Akzessorietät des Strafrechts vom Zivilrecht.- C. Das Rechtsgut der Hehlerei nach der herrschenden Perpetuierungstheorie.- I. Rechtsgutsbegriff.- II. Das Rechtsgut der Hehlerei und die historische Entwicklung des Tatbestandes der Hehlerei.- III. Rechtsgut der Hehlerei und das Erfordernis einer rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage durch die h.M..- D. Die zivilrechtliche Untersuchung der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage.- I. Vorbemerkungen.- II. Rechtswidrige Besitzlage im Verhältnis zum Tatbestand der Hehlerei.- III. Zivilrechtliche Definition der rechtswidrigen Besitzlage.- 1. Verbotene Eigenmacht als Entstehungsgrund einer rechtswidrigen Besitzlage.- 2. Unerlaubte Handlung I.S.d. § 823 I BGB als Grund für die Entstehung einer rechtswidrigen Besitzlage.- 3. Andere Herausgabeansprüche, die einen Hinweis für das Vorliegen einer rechtswidrigen Besitzlage geben.- 4. Keine Duldung durch das Zivilrecht bei fehlender Verfügungsmacht des Vortäters über die Sache.- 5. Ergebnis.- IV. Die rechtswidrige Vermögenslage im Zivilrecht.- 1. Bereichrungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB).- 2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 II, 826 BGB) und der Vermögensschutz.- V. Einschub: Definition der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage durch die herrschende Perpetuierungstheorie 29.- VI. Vortat der Hehlerei.- 1. Allgemein.- 2. Taugliche Vortaten.- E. Die Untersuchung der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage beim Betrug a1s Vortat der Hehlerei.- I. Allgemeines.- II. Lösung des Beispielsfalls durch die h.M. im Strafrecht — Perpetuierungstheorie.- III. Zivilrechtliche Untersuchung der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage.- 1. Vorliegen einer tauglichen Vortat der Hehlerei.- 2. Entstehen der rechtswidrigen Besitzlage.- a. Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 I BGB.- b. Unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 I BGB.- c. Herausgabeansprüche des E aus §§ 861 I, 985, 1007 I, II, 812 I BGB.- d. §§ 823 II BGB i.V.m. 263 StGB , 826 BGB und das Vorliegen der rechtswidrigen Besitzlage.- 3. §§ 823 II BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB und das Vorliegen der rechtswidrigen Vermögenslage.- 4. Zwischenergebnis.- IV. Ungereimtheiten im Strafrecht als Folge des Vorgehens der h.M..- 1. Widersprüche zur zivilrechtlichen Eigentumsordnung.- 2. Ungereimtheiten innerhalb des Vermögensschutzes.- a. Abstrakte Gefahrdung eines Gestaltungsrechts als solches durch Erwerb einer aus dem Betrug stammenden Sache?.- aa. Fehlende Tauglichkeit des Anfechtungsrechts zur Beseitigung der rechtswidrigen Besitzlage.- bb. Fehlende Gefährdung des Anfechtungsrechts als Gestaltungsrecht durch den Erwerb der Sache.- b. Die Gefährdung des Anfechtungsrechts als Anwartschaftsrecht i.e.S..- c. Der durch das Anfechtungsrecht gesicherte, künftige Herausgabeanspruch als vermögenswerte Erwerbschance?.- aa. Ablehnung der Erwerbschancenals Vermögensbestandsteil.- bb. Befürworter der Einbeziehungder Erwerbschancen in das strafrechtlich geschützte Vermögen.- aaa. Die wirtschaftliche Vermögenslehre.- bbb. Die juristisch-wirtschaftliche Vermögenslehre.- ccc. Die Rechtsprechung.- ddd. Das Herrschaftsprinzip Hefendehls.- d. Zwischenergebnis.- 3. Ungereimtheiten im Verhältnis zu § 303 StGB.- 4. Ergebnis.- V. Die Rechtslage, wenn die Übereignung der Sache an den Dritten gemäß § 929 BGB nach der Erklärung der Anfechtung gemäß § 123 I BGB erfolgt.- 1. Vortat der Hehlerei.- 2. Rechtswidrige Besitzlage.- 3. Ergebnis.- VI. Entstehen der rechtswidrigen Besitzlage nach der Vortatbegehung.- 1. Vortat der Hehlerei.- 2. Rechtswidrige Besitzlage.- 3. Vorrang der Selbstschutzmoglichkeiten als Ausdruck des Subsidiaritatsgrundsatzes.- F. Das Bestehenbleiben der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage trotz erklärter Anfechtung — Wirkung der Anfechtung zugunsten des Täters.- I. Entstehen der rechtswidrigen Besitzlage.- 1. Diebstahl als Vortat der Hehlerei.- a. Die zivilrechtliche Natur der Ex tunc-Wirkung.- aa. Deklaratorische Wirkung.- bb. Konstitutive Wirkung der Anfechtung.- b. Einfluss der konstitutiven Wirkung der Anfechtung auf das Bestehen der rechtswidrigen Besitzlage.- c. Exkurs: Die Eingliederung der Rückwirkung der Anfechtung in dem Deliktsaufbau.- aa. Saxs Meinung.- bb. Esers Ansicht.- cc. Brennenstuhls Auffassung.- II. Ergebnis.- G. Wirkung der Genehmigung auf einen widerrechtlichen Besitz-/Vermögenszustand.- I. Vorbemerkung.- II. Erste Fallvariante: Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten.- 1. Vortat der Hehlerei und das Vorliegen einer rechtswidrigen Besitzlage.- a. Sinn und Zweck der Genehmigung im Zivilrecht.- b. Strafrechtliche Bedeutung der Genehmigung für die Hehlerei.- c. Die Berücksichtigung der Subsidiarität des Strafrechts.- III. Zweite Fallvariante: „Oenehmigung“ der Besitzentziehung vor Weitergabe der Sache an H und das Vorliegen der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage.- 1. Rechtswidrige Besitz-/Vermögenslage und die Wirkung der „Genehmigung“ im Zivilrecht.- 2. Ergebnis.- H. Ersatzbehlerei am Geld und Wegfall der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage.- I. Geld als Objekt der Hehlerei — Ersatzhehlerei.- II. Rechtswidrige Besitzlage.- 1. Vortat der Hehlerei und das Vorliegen der rechtswidrigen Besitzlage.- a. Entstehen der rechtswidrigen Besitzlage.- b. Beendigung der rechtswidrigen Besitzlage durch den Tausch des Geldes LS.d. Duldung dieser Besitzlage durch das Zivilrecht.- aa. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BOB.- aaa. Die Auffassung, die das Geld wie eine Sache behandelt.- bbb. Roxins Wertsummentheorie.- ccc. Zwischenergebnis.- 2. Zwischenergebnis.- III. Das Vorliegen der rechtswidrigen Vermogenslage.- IV. Ergebnis.- I. Fortbesteheo der rechtswidrigeo Besitz-/Vermögenslage beim Eigentumserwerb gemäß §§ 947, 948 und 950 BGB?.- I. Zivilrechtliche Untersuchung der rechtswidrigen Besitzlage.- 1. Entstehen der rechtswidrigen Besitzlage durch die verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 I BGB und unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 I BGB und die strafbare Vortat der Hehlerei.- 2. Fortbestehen der rechtswidrigen Besitzlage nach Verbindung, Vermischung und Verarbeitungshandlung?.- 3. Vortäter ist Alleineigentümer.- a. Vorliegen der rechtswidrigen Besitzlage.- aa. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.- bb. §§ 823 I, 249 1 BGB.- cc. §§ 861, 1007 I BGB.- b. Vorliegen der rechtswidrigen Vermögenslage nach der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitungshandlung.- aa. selbständiges Wegnahmerecht bei den Fällen des Rechtsverlustes aus §§ 946. 947 BGB.- bb. § 951 I 1 BGB.- 4. Vortäter-Miteigentümer.- 5. Perpetuierungstheorie.- II. Ergebnis.- J. Wegfall der rechtswidrigen Besitzlage durch den Rückerwerb der Sache durch den Eigentümer.- I. Allgeme ine Erwägungen.- II. Lösung der Fälle durch die h.M..- III. Zivilrechtliche Untersuchung der rechtswidrigen Besitz-/Vermögenslage.- 1. Rechtswidrige Besitzlage innerhalb der ersten Fallkonstellation.- 2. Das Vorliegen der rechtsw idrigen Besitzlage in der zweiten Fallkonstellation.- a. Rechte des Eigentümers und des Pfandgläubigers aus §§ 869 i.V.m. 861 985; 823 I, 249 BGB.- b. Folge für die Bestrafung des Eigentümers wegen Hehlerei aus § 259 StGB.- K. Sonderfall - Zusendung unbestellter Waren - Unterschlagung als Vortat der Hehlerei - Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitz- und Vermögenslage.- I. Vorbemerkung.- II. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage nach der Einführung des § 241a BGB.- 1. Vortat der Hehlerei: Weiterveräußerung als Unterschlagung nach der Einführung des § 241a BGB?.- a. Vortat der Hehlerei - § 246 StGB.- aa. Fremde Sache.- aaa. Die h.M.: Weitergabe der Sache ist noch keine Annahme des Kaufvertrages.- bbb. Ansicht von Löhnig und Berger: Festhalten an den alten Regeln.- ccc. Ansicht Riehms.- 2. Eigene Lösung der Berücksichtigung der zivilrechtlichen Vorgaben im Strafrecht.- a. Einwilligung des Unternehmers in die Weiterveräußerung der Ware.- b. Fehlen der Rechtsgutsverletzung.- aa. Die Behandlung der fehlenden Rechtsgutsverletzung im Strafrecht - Lösungsvorschläge.- aaa. Herrschende Lehre.- bbb. Die Auffassung von Sax.- ccc. Die Ansicht Schmidhäusers.- c. Ergebnis.- L. Schlussfolgerungen.- I. Der Schutz der Hehlerei erstreckt sich nach der Perpetuierungstheorie nur auf die Herausgabeansprüche des Eigentümers.- 1. Fehlender Schutz der vermögensrechtlichen Ansprüche des Geschädigten aus §§ 823 II BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB beim Betrug als Vortat.- 2. Fehlender Schutz des Geschädigten bei der Ersatzhehlerei am Geld.- 3. Eigentumserwerb des Vortäters durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung und das Fehlen des Schutzes der daraus folgenden Rechte 137.- 4. Uneinheitlicher Schutz des Eigentums.- II. Andere Rechtsgutstheorien.- 1. Hehlerei als Restitutionsvereitelung - § 259 StGB als ein Rechtspflegedelikt.- 2. Schutz der allgemeinen Sicherheitsinteressen.- 3. Ausnutzungstheorie.- 4. Hehlerei als Eigentumsdelikt.- III. Neuorientierung bezüglich des Rechtsguts der Hehlerei.- Stichwortverzeichnis.
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