ISBN-13: 9783638644716 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 56 str.
ISBN-13: 9783638644716 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 56 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,7, Universitat Leipzig (Institut fur Politikwissenschaft), Veranstaltung: Hauptseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Kulturpolitik wird oft von einer sogenannten Kulturhoheit der Lander gesprochen bzw. der kulturpolitische Auftrag oft als eine eher landerinterne Aufgabe verstanden. Die Lander besitzen einen relativ groen kulturpolitischen Kompetenzbereich. Deren Stadte und Gemeinden mussen im Rahmen dieser Kompetenzen demnach dafur Sorge leisten, die wichtigsten Ziele des Kulturauftrages namlich, die Forderung und Sicherung der kunstlerischen und kulturellen Vielfalt und Qualitat sowie den offentlichen Zugang zu kunstlerischen und kulturellen Aktivitaten in Deutschland zu erleichtern. Verfassungsrechtlich legitimiert ist diese mehr an den Lander orientierte Kulturpolitik durch Art. 5 Abs. 3 GG, der festschreibt, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, und durch Art. 28 Abs. 2 GG, welcher den Gemeinden das Recht gibt, alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Schlielich wird im Art. 30 GG festgelegt, dass die Ausubung der staatlichen Befugnisse und die Erfullung der staatlichen Aufgaben solange Landersache ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulasst. Nachdem ganz offensichtlich die Landerebene mit einem weit gesteckten Kompetenzkatalog ausgestattet ist, bleibt nun zu hinterfragen wie es sich in der kulturpolitischen Praxis mit den Bundeskompetenzen verhalt. Gibt es in der deutschen Kulturpolitik auch eine gewisse Kulturhoheit des Bundes und wie ist diese dann verfassungsrechtlich legitimiert?