ISBN-13: 9783638948074 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 66 str.
ISBN-13: 9783638948074 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 66 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Carl von Ossietzky Universitat Oldenburg, 35 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland kam es in den vergangenen Jahren zu Erbschaften und Schenkungen mit einem Volumen von ca. 50 Mrd. Euro pro Jahr. Schatzungen fur die nachsten Jahre gehen von Vermogensubertragungen bis zu 130 Mrd. Euro pro Jahr aus. In allen Fallen versucht der Fiskus seine Hand offen zu halten und daran mitzuverdienen. Ziel der Erbfolgegestaltung sollte es also sein, die Steuerbelastung bei der Vermogensubertragung durch naturliche Personen zu minimieren. Dies kann sowohl fur den Fall des Todes geplant werden als auch im Rahmen einer Vorwegnahme der Erbfolge geschehen. Daruber hinaus ist eine fruhzeitige Planung ein probates Mittel Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn das Thema dieser Arbeit auf das Sonderrechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen hindeutet, beschrankte es sich nicht auf dieses Spezialthema, zumal es nur ein Teilbereich der Moglichkeiten im Rahmen der Vorwegnahme der Erbfolge darstellt. Vielmehr wird ein Gesamtuberblick (mit zahlreichen Beispielen) uber die Moglichkeiten der Unternehmens- bzw. Generationennachfolge vor dem Tod des Inhabers entworfen, um darin u.a das Sonderrechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen einzuordnen. In einem Grundsatzurteil vom 22.06.1995 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nahe gelegt, mittelstandische Unternehmen nicht ubermaig durch die Erbschaftsteuer zu belasten, um die Fortfuhrung des Betriebes nicht zu gefahrden. Dies ist im Jahressteuergesetz 1997 umgesetzt worden und spiegelt sich nach wie vor, wenn auch mit spateren Anderungen, in den mageblichen Gesetzen wider. Obwohl das Thema der Arbeit die Ubertragung von Betriebsvermogen als zentralen Aspekt herausstellt, kann die Betrachtung der Ubertragung von Privatvermogen nicht auen