ISBN-13: 9783640959181 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 46 str.
ISBN-13: 9783640959181 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 46 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft, Note: 1,3, Ruhr-Universitat Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 18. Juni 2008 verabschiedete das Europaische Parlament in einem Kompromiss mit dem Ministerrat der Europaischen Union die Richtlinie KOM (2005) 0391 uber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Ruckfuhrung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehoriger, kurz Ruckfuhrungs-Richtlinie genannt. Derzeit leben etwa acht Millionen Menschen illegal in der EU (vgl.: Bolesch, 2008). Doch ein Groteil dieser Menschen kommt nicht auf illegalem Wege nach Europa. Viele von ihnen haben ein Visum, beispielsweise als Touristen, mit dem sie legal in die EU einreisen konnen, ohne sie jedoch an-schlieend wieder zu verlassen. Weitere kommen als Asylbewerber, in der Hoffnung, Asyl gewahrt zu bekommen. Sobald ihr Antrag jedoch abgelehnt wird, werden sie zu Illegalen. Wieder andere erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch zunachst geduldet und dann wiederum zu Illegalen, wenn diese Duldung ablauft. Nur wenige Migranten kommen tatsachlich illegal uber die Grenzen und bemuhen sich anschlieend nicht darum, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. All dies sind Formen illegalen Aufenthalts, die nicht nur fur die Betroffenen problematisch sind, sondern auch die Staaten selbst vor Probleme stellen. Denn wahrend illegale Migranten selbst oftmals dazu gezwungen sind, unterbezahlte, unversicherte und mit Schwerstarbeit und gesundheitlichen Risiken verbundene Stellen anzunehmen (vgl.: Bade, 2002: 403), konnen sie gleichzeitig fur die Stabilitat und Sicherheit eines Landes oder einer Region sehr gefahrlich werden. So ist die illegale Einwanderung immer eine Bedrohung fur die Souveranitat eines Staates. Denn Burger erwarten von ihrem Land, dass es in der Lage ist, sich vor illegaler Einwanderung zu schutzen und nur diejenigen hineinzulassen, die es hineinlassen mochte (vgl.: Weiner, 1995: 134). Somit werden illegal