ISBN-13: 9783638677424 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 36 str.
ISBN-13: 9783638677424 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Universitat Paderborn (Fakultat fur Wirtschaftswissenschaften - Lehrstuhl fur Wirtschafts- und Medienrecht), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europaische Union gewinnt immer starker an Bedeutung. Europaisches Recht beeinflut schon seit langern die deutsche Rechtssprechung. Aus diesem Hintergrund wird die Fragestellung, ob die im deutschen Gesellschaftsrecht geltende Sitztheorie zu Gunsten der Grundungstheorie vollstandig aufgegeben wurde, betrachtet. Die Niederlassungsfreiheit ist ein europaisches Grundrecht. Es ermoglicht Gesellschaften ihre Hauptniederlassung in jedes Staatsgebiet eines Mitgliedstaates zu verlegen und Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu grunden. Nach der im deutschen Gesellschaftsrecht vorherrschenden Sitztheorie richtet sich die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nach dem Ort, an welchem die Gesellschaft ihren tatsachlichen Verwaltungssitz hat. Im Gegensatz dazu steht die Grundungstheorie, nach der sich die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts ausschlielich nach dem Ort der Grundung der Gesellschaft richtet. Der EugH erklarte in dem Fall "Daily Mail" die nationalen Rechtsordnungen des Grundungsstaates fur die Existenz der Gesellschaft als mageblich und Wegzugsbeschrankungen fur zulassig. In dem Fall "Centros" hat der EuGH entschieden, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstot, wenn ein Zuzugsstaat die Eintragung einer Tochtergesellschaft verweigert, auch wenn diese nationale Beschrankungen umgeht. In dem Fall "Uberseering" entschied der EuGH, dass jede Gesellschaft, die ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt, ihre volle Rechts- und Parteifahigkeit beibehalt. Dies wurde durch das Urteil im Fall "Inspire Art" bekraftigt, da jede Gesellschaft, die nach auslandischem Recht ordnungsgema gegrundet wurden, im Zuzugsstaat genauso wie im Grundungss