ISBN-13: 9783640347056 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 72 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 12, Veranstaltung: Seminar Sport und Recht 2008, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Katalog polizeilichen und privatrechtlichen Manahmen des Einschreitens ist sichtlich beschrankt. Besonders, da man jede staatliche Beschrankung an dem hohen Gut des Verfassungsrechts messen muss. Diese hoch angelegte Grenze wird dennoch oft touchiert. Dies ist aber in den meisten Fallen mit den Grundrechten der Betroffenen zu vereinbaren. Bei Storern, die potentiell Leib und Leben ihrer Mitmenschen oder ein anderes hohes Gut gefahrden, wird man regelmaig eine Verhaltnismaigkeit erkennen konnen. Sofern Dritte von dem Einschreiten beruhrt werden, muss die Rechtfertigung noch eine Stufe hoher angelegt werden, da die Grundrechte jener Nichtstorer keineswegs im gleichen Mae beschnitten werden durfen. Das hoheitliche Handeln verfolgt dabei im Wesentlichen das Ziel die offentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Dieses stimmt wiederrum mit dem Interesse der friedlichen Zuschauer uberein. Demnach kann man auch hier im Zweifel von einer Verhaltnismaigkeit des Eingriffs ausgehen. Schlielich darf man aber nicht verkennen, dass im Sonderfall das Ergebnis auch anders ausfallen kann. In der Praxis hat sich erwiesen, dass jedwedes staatliches Einschreiten im Zusammenhang mit Fuballveranstaltungen effektiv Gefahren vorbeugt. Die Veranstalter haben auf Grund der im burgerlichen Recht verankerten Privatautonomie schon von vornherein die Moglichkeit eine Vielzahl von Praventivmanahmen einzurichten, soweit sie nicht gegen die Generalklauseln der Guten Sitten, der Sittenwidrigkeit oder sonstigen Normen des Zivilrechts verstoen. So verlangen sie dem Vertragspartner schon im Vorfeld ab, auf sicherheitsgefahrdendes Verhalten zu verzichten. Bei einem widerrechtlichen Versto gegen die Vertragsbedingungen behalt sich der Veranstalter vor, Sanktionen gegen den betroffenen Besucher auszusprechen. Erwiesen