ISBN-13: 9783638787215 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 72 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Technische Universitat Dortmund (Lehrstuhl Privatrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 31. Mai 2002 billigte der Deutsche Bundesrat das Zweite Gesetz zur Anderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadAndG), welches am 18. April 2002 vom Deutschen Bundestag angenommen wurde. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. August 2002 in Kraft treten. Bereits in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde von der damaligen Bundesregierung mittels eines Anderungsentwurfs versucht das Schadensersatzrecht zu reformieren. Aufgrund der zu spaten Einbringung konnte er jedoch nicht in Kraft gesetzt werden. Dieser Anderungsentwurf wurde als Grundlage fur den aktuellen Regierungsentwurf herangezogen und ist inhaltlich, mit Ausnahmen von Teilbereichen, in den Gesetzesbeschlu eingeflossen. Das 2. SchadAndG soll das Schadensersatzrecht neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anpassen und unter Berucksichtigung der Interessen aller Beteiligten fortschreiben. Begrundet wird die Reform damit, da die Bestimmungen des BGB bzgl. des Schadensersatzrechtes seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 nahezu unverandert geblieben ist. Zwar war es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der dem Schadensersatzrecht zugrunde liegenden Vorschriften moglich, durch entsprechende Auslegung sowie durch standige richterliche Rechtsfortbildung, sich den gewandelten Verhaltnissen anzupasen, doch wurde in Folge geanderter Wertvorstellungen, des technischen Fortschritts sowie neueren Erkenntnissen eine Anpassung an die geanderten Verhaltnisse notig. Im wesentlichen ergaben sich aufgrund der geanderten Verhaltnisse Haftungslucken und Gerechtigkeitsdefizite. Insbesondere fur den Schadensausgleich bei Personenschaden ergab sich die Notwendigkeit der Verbesserung des Opferschutzes. Des weiteren entsprachen vereinzelte Regelungen im deutschen Schadensersatzrecht nicht mehr den europaischen Haftu