ISBN-13: 9783656690016 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 20 str.
ISBN-13: 9783656690016 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Munster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterfuhrende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hatte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Antrage mussen gem. 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zustandigen Leistungstragern entgegengenommen und an den zustandigen Leistungstrager unverzuglich weitergeleitet werden ( 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtformlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. 9 Satz 2 SGB X erfullt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist ( 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zuruck, somit hatten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berucksichtigung des 62 SGB X be-stimmt 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist fur den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes ( 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem. 84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-ma 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zustandige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde. (...)