ISBN-13: 9783640448951 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 100 str.
ISBN-13: 9783640448951 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 100 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Rheinische Fachhochschule Koln, 115 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: ...] Gegenstand der vorliegenden Diplomarbeit ist vor allem die Darstellung des neuen gesetzlichen Abfindungsanspruchs bei betriebsbedingter Kundigung und seiner Auswirkung auf das Gebiet des Sozial- und Steuerrechts, sowie die Auseinandersetzung mit Anwendungs- und Auslegungsproblemen. Bisher endet eine Vielzahl von Kundigungsschutzprozessen mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Arbeitnehmer mit der Beendigung seines Arbeitsverhaltnisses einverstanden erklart, unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber sich im Gegenzug dazu verpflichtet, fur den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bezahlen. Arbeitnehmer gehen haufig ...] davon aus, dass bei einer arbeitgeberseitigen Kundigung grundsatzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestehe. Richtig ist vielmehr, dass sich der Arbeitgeber freiwillig zu einer Abfindung verpflichten kann ...]. Diese Vorgehensweise bereitet dem Arbeitgeber einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand sowie zusatzliche Unsicherheit uber den Ausgang des Arbeitsrechtssteits. Aus diesem Grunde soll ...] "der Abfindungsanspruch der schnellen auergerichtlichen Beendigung von Arbeitsverhaltnissen dienen und dem Arbeitgeber infolgedessen die unvorhersehbare Kostenlast aus einem Kundigungsschutzprozesses ersparen. Des weiteren wird davon ausgegangen das infolge der sinkenden Kundigungsschutzklagen die Arbeitsgerichte entlastet werden und eine Harmonisierung in die Abfindungspraxis einkehrt ...]" In der Literatur spielt die Frage des "Cui bono?" eine entscheidende Rolle, denn bereits vor Inkrafttreten des 1 a KSchG gab es gegenlaufige Standpunkte, wie sich die Norm fur alle Beteiligten auswirkt. In den einzelnen Abschnitten dieser Diplomarbeit wird der Abfindungsanspruch des 1 a KSchG in seinen rechtsdogmatischen Einzelheiten dar