ISBN-13: 9783638700450 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 150 str.
ISBN-13: 9783638700450 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 150 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Informationswissenschaften, Informationsmanagement, Note: 2,0, Hochschule Darmstadt (-), Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung "The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of disability is an essential aspect."1 - Timothy Berners-Lee - (W3C-Direktor) Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang fur jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in manchen Fallen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf die Rechtsordnungen der einzelnen Lander, denn eine Internetprasenz ist von jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschaftsverkehr welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches Recht gilt? Fur den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick befindet er sich schon auf einer Internetprasenz, deren Besitzer sich auf den Kaiman Inseln aufhalt. Wird fur die Internetprasenz keine landerspezifische Top Level Domain (beispielsweise ."de" fur Deutschland) verwendet, sondern eine generische Top Level Domain, wie beispielsweise ."com," ist es schwierig die Internetprasenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europaischen Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte. Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europaischen Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den Grenzen Europas. So ist es moglich, dass private oder auch kommerziell genutzte Internetprasenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen Staa