ISBN-13: 9783838679150 / Niemiecki / Miękka / 2004 / 124 str.
ISBN-13: 9783838679150 / Niemiecki / Miękka / 2004 / 124 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 3,0, Karl-Franzens-Universitat Graz (Rechtswissenschaften, Zivilrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Zusammenfassung: In diesem Werk geht es einfach gesagt um die Lohnpfandung mit all den dazugehorigen Problemen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner fungiert als gerichtliches Vollzugsorgan und muss gemass den gesetzlichen Bestimmungen das Gehalt seines Arbeitnehmers pfanden. Dabei muss er auf die ordnungsgemass ausgefullte Drittschuldnererklarung achten, das ihm auferlegte Zahlungsverbot einhalten, die Exekutionsbeschlusse evident halten, die Rangordnung beachten, den pfandbaren Bezugsteil errechnen, verschiedene Beschlusse gesetzeskonform vollziehen und den pfandbaren Bezugsteil an die Glaubiger verteilen. Zudem muss der Arbeitgeber auch wissen, wie er einzelne Bezugsbestandteile, wie z.B. die Abfertigung oder die Eintreibung von Vorschussen richtig handhabt. Ebenso soll er seine Rechte rechtzeitig wahrnehmen und in einem Zweifelsfalle einen Hinterlegungsantrag bei Gericht stellen. Wann der Drittschuldner z.B. einen Hinterlegungsantrag stellen oder einen Feststellungsbeschluss beantragen kann und wie er sich rechtlich gegenuber weiteren Glaubigern sowie Dritten absichert das alles und noch viel mehr erlautere ich in meiner Diplomarbeit. Einige praktische Beispielsfalle sollen helfen, die vielen rechtlichen Normen besser zu verstehen. Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis: ABKURZUNGS- UND ZITIERWEISE8 I.Einleitung10 II.Rechte, Pflichten und die Haftung des Drittschuldners im Verfahren11 A.Verfahren in der Forderungsexekution11 1.Vereinfachtes Bewilligungsverfahren11 2.Das Zahlungsverbot12 3.Rechtsmittel gegen das Zahlungsverbot14 B.Zustellprobleme16 1.Die richtige Bezeichnung des Drittschuldners16 2.Zustellung zu eigenen Handen16 3.Abwesenheit des Drittschuldners17 4.Zustellung an den unrichtigen Drittschuldner17 5.Falle der Namensgleichheit des Verpflichteten18 C.Die Pflicht zur