ISBN-13: 9783640177219 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 112 str.
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Pflegewissenschaften, Note: "-," Fachhochschule Frankfurt am Main, 34 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Forschungsarbeit in der Pflegewissenschaft, qualitative Pflegeforschung, Abstract: Nach Sozialgesetzbuch XI konnen Pflegegutachten fur verschiedene Zwecke von Nutzen sein, wie z.B. zur Feststellung des Pflegebedarfs, welcher zu einer Einstufung in eine Pflegestufe fuhren kann. Die Gutachter bereiten ihre Gutachten ausreichend vor, bevor sie zum Hausbesuch fahren und sich vor Ort ein Bild von dem zu begutachtenden Versicherten machen. Nach diesen beiden Arbeitsschritten wird das Gutachten in endgultiger Form erstellt. Ergeben sich wahrend des Hausbesuches noch zusatzliche Unklarheiten, mussen eventuell vor der endgultigen Gutachtenerstellung noch weitere Informationen vom Pflegegutachter eingeholt werden. Gesetzliche Grundlage der Qualifikation von Pflegegutachtern Pflegegutachten durfen von Arzten und von Pflegefachkraften erstellt werden. Der Gesetzgeber hat die Tatigkeit der Erstellung von Pflegegutachten nicht der alleinigen Berufsgruppe der Pflege zugeordnet. Die gesetzliche Grundlage hierfur steht im Sozialgesetzbuch XI 18 Absatz 7. Seit der Akademisierung der Pflege bleibt die Frage offen, ob Pflegegutachten von akademisch ausgebildeten Pflegenden ohne pflegerische Berufsausbildung eigenverantwortlich erstellt werden durfen. Im obigen Gesetzestext steht: ..". und anderen geeigneten Fachkraften..." Ob ein Absolvent mit einem Abschluss eines Pflegestudiums ohne Pflegeausbildung juristisch zur Erstellung eines Pflegegutachtens berechtigt ist und ob er als geeignete Fachkraft anzusehen ist, bleibt an dieser Stelle offen.