ISBN-13: 9783639643138 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 52 str.
Der osterreichische Gesetzgeber hat den Widerspruch zwischen den Prinzipien der Patientenautonomie und der arztlichen Fursorge im Konfliktfall zugunsten des Selbstbestimmungsrechts des Patienten entschieden. Auch medizinisch indizierte und lege artis durchgefuhrte, ja sogar lebensrettende Massnahmen, bedurfen - von einigen Fallen des gesetzlich normierten Behandlungszwangs und der Notfallversorgung abgesehen - der Einwilligung des Patienten. Gerade der schnelle Fortschritt in der Medizin und die segenbringende aber auch gefurchtete Perfektionierung der (Medizin-)Technik - Schlagwort "Apparatemedizin" - erfordern naturlich einen besonderen Schutz des Menschen unter Berucksichtigung seiner Wurde und seiner Personlichkeitsrechte. Das bringt aber auch erhebliche Probleme mit sich. Hat der Patient nicht vorher, also im einsichts- und urteilsfahigen Zustand, bereits die Behandlung verweigert, so ist der Arzt zB bei Bewusstlosigkeit oder Dauerkoma des Patienten zur Setzung aller ihm zur Verfugung stehenden lebensrettenden bzw lebenserhaltenden Massnahmen verpflichtet. Fur Entscheidungen uber zukunftige Krankheitssituationen solcher Art, insb die letzte Lebensphase betreffend, haben die Patientenverfugungsgesetze nunmehr weitgehend Klarheit und Rechtssicherheit fur beide Seiten - Arzt und Patient - geschaffen."
Der österreichische Gesetzgeber hat den Widerspruch zwischen den Prinzipien der Patientenautonomie und der ärztlichen Fürsorge im Konfliktfall zugunsten des Selbstbestimmungsrechts des Patienten entschieden. Auch medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte, ja sogar lebensrettende Maßnahmen, bedürfen - von einigen Fällen des gesetzlich normierten Behandlungszwangs und der Notfallversorgung abgesehen - der Einwilligung des Patienten. Gerade der schnelle Fortschritt in der Medizin und die segenbringende aber auch gefürchtete Perfektionierung der (Medizin-)Technik - Schlagwort "Apparatemedizin" - erfordern natürlich einen besonderen Schutz des Menschen unter Berücksichtigung seiner Würde und seiner Persönlichkeitsrechte. Das bringt aber auch erhebliche Probleme mit sich. Hat der Patient nicht vorher, also im einsichts- und urteilsfähigen Zustand, bereits die Behandlung verweigert, so ist der Arzt zB bei Bewusstlosigkeit oder Dauerkoma des Patienten zur Setzung aller ihm zur Verfügung stehenden lebensrettenden bzw lebenserhaltenden Maßnahmen verpflichtet. Für Entscheidungen über zukünftige Krankheitssituationen solcher Art, insb die letzte Lebensphase betreffend, haben die Patientenverfügungsgesetze nunmehr weitgehend Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten - Arzt und Patient - geschaffen.