ISBN-13: 9783656333050 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Evangelische Hochschule Nurnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nurnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Offentlichen Behorden in Deutschland stehen verschiedene Moglichkeiten zur Verfugung, ihre hoheitsrechtlichen Belange zu regeln. Eine davon ist der Verwaltungsakt, welcher in Deutschland durch den 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar definiert ist. Demnach ist "jede Verfugung, Entscheidung oder andere hoheitliche Manahme, die eine Behorde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des offentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach auen gerichtet ist" (vgl. 35 Satz 1 VwVfG) ein Verwaltungsakt. Eine Behorde ist nach Gesetz jede organisatorisch selbstandige Stelle, die Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Verwaltungsakt ist die haufigste Handlungsform der offentlichen Verwaltung und ist nach 37 II Satz 1 VwVfG prinzipiell nicht formgebunden, dass heit er muss nicht immer schriftlich sein. Beispielsweise ist auch die durch Gestik erteilte Erlaubnis eines Polizisten, mit dem Auto eine Kreuzung zu uberqueren, an der die Ampel ausgefallen ist, ein durch 35 VwVfG definierter Verwaltungsakt. Aber auch der mundlich erteilte Platzverweis eines Polizisten gegenuber einem Burger ist ein rechtswirksamer Verwaltungsakt. Er ist somit auch mit der Willenserklarung im Zivilrecht zu vergleichen. Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von schriftlichen Verwaltungsakten, mit denen dem Burger Rechte eingeraumt, entzogen oder streitige Rechtslagen verbindlich festgestellt werden. Beispiele hierfur sind der Bafog-Bescheid, in dem die Hohe der Ausbildungsforderung genau festgelegt wird oder die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.