ISBN-13: 9783656963318 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Asthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,25, Universitat Zurich (Philosophisches Seminar), Veranstaltung: 3-tagige Hausarbeit / Lizentiatsprufung, Sprache: Deutsch, Abstract: Sowohl Thomas Hobbes (1588 - 1679) als auch John Locke (1632 - 1704) haben in ihren politiktheoretischen Hauptschriften (Hobbes: Leviathan, Locke: Second Treatise of Civil Government) zu begrunden versucht, warum sich Menschen staatlich organisieren bzw. warum sie es tun sollten. Das Ziel beider Theorien besteht in der Legitimation staatlicher Herrschaft, d.h. der normativen Begrundung dafur, warum es geboten und rational ist, sich Institutionen zu unterwerfen, die die eigene Freiheit beschranken. Wie sich bereits aus dieser Ausgangslage ersehen lasst, wenden sich beide Theorien an rationale, mundige, d.h. entscheidungsfahige Individuen; keine hohere Macht kann staatlich geforderte Freiheitsbeschrankung einfach anordnen, es geht um freiwillige Unterziehung unter einen staatlichen Zwangszusammenhang. Diese Freiwilligkeit manifestiert sich in beiden Werken im theoretischen Konstrukt des Vertrages - legitim ist eine staatliche Ordnung dann, und nur dann, wenn sich rationale Individuen aus eigener Einsicht und gemeinsam diesen staatlichen Regeln unterwerfen wurden. Sowohl Hobbes wie Locke mussen also Uberzeugungsarbeit leisten. Denn warum sollte ich freiwillig auf Freiheiten verzichten, die mir moglicherweise vorteilhaft erscheinen oder immerhin Freude bereiten konnten? Beide argumentieren fur diese Verzichtleistung, indem sie einen hypothetischen Zustand einfuhren, in dem samtliche (uns meist zumindest in Ansatzen bekannten) institutionell bzw. staatlich verankerten Regeln nicht gelten, einen Zustand also, in dem die Menschen ohne Bindung an positives Recht und Gesetze leben und indem sie dann beschreiben, wie diese Welt ihrer Meinung nach aussehen wurde. Diesen staatslosen Zustand nennen sie Naturzustand. Dab