ISBN-13: 9783656906087 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 32 str.
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Bauingenieurwesen, Note: 1,0, Fachhochschule Gieen-Friedberg; Standort Gieen, Sprache: Deutsch, Abstract: In der alltaglichen Baupraxis spielen Nachtrage eine sehr groe Rolle. Kaum ein Bauvorhaben wird ohne Nachtrage abgewickelt, da sich im Laufe einer Bauphase sehr oft Veranderungen der Leistung und der Rahmenbedingungen ergeben. Es ist zu beobachten, dass die Bauvertragspartner im Umgang mit dem so genannten Nachtragsmanagement immer wieder erhebliche Schwierigkeiten haben. Resultat daraus ist in vielen Fallen, dass bei einer spateren, oftmals gerichtlichen Auseinandersetzung dem AN haufig zusatzliche Vergutungsanspruche aberkannt werden. Im Zuge der Nachtragsbehandlung ist aufzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage der geschlossene Vertrag basiert. Bei einem BGB-Vertrag konnen Leistungsanderungen nur im Einverstandnis beider Vertragspartner getroffen werden. Bei einem VOB-Vertrag hat der AG nach dem 1 Nr. 3 VOB/B das Recht, einseitig den Vertrag zu andern, indem er Anderungsanordnungen trifft oder zusatzliche Leistungen fordert. Der AN erhalt dann bei Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der VOB automatisch einen Vergutungsanspruch. Kernziel eines vernunftigen Nachtragsmanagements musste sein, alle Vereinbarungen uber die Vergutungsanderungen und die daraus resultierenden Kosten vor Beginn der Arbeiten zu treffen. Ist das nicht der Fall, ist der AN haufig dazu gezwungen, diese Mehrvergutungsanspruche langfristig vorzufinanzieren. Das ist dann mit weiteren erheblichen Mehrkosten verbunden. Ferner ist es nach Ende der Arbeiten immer sehr schwer, mit dem AG eine Einigung uber die Vergutung zu erzielen, da der AN das "Druckmittel" der Arbeitsverweigerung nicht mehr zur Verfugung hat. Eine Einstellung der Arbeiten kann der AN aber nur dann begrunden, wenn der AG sich ganz und gar den Mehrvergutungsanspruchen verschliet. Beauftragt der AG die Nachtragsleistung dem Grunde nach,