ISBN-13: 9783640172337 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,4, Fachhochschule Giessen-Friedberg; Standort Giessen, Veranstaltung: Basisikompetenzen fur Klein-und Mittelstandische Unternehmen (KMU), 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der 102 BetrVG setzt zunachst einmal voraus, dass in einem Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Sollte, aus welchen Grunden auch immer, diese Interessenvertretung in einem Betrieb nicht existieren, ist dies negativ fur den Arbeitnehmer wahrend der Arbeitgeber dadurch Vorteile hat. Der Betriebsrat hat im Unternehmen ein Beteiligungsrecht, welches sich auf die unternehmerischen Entscheidungen und Massnahmen des Betriebs auswirkt. Das heisst, der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschrankt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebrates beziehen sich auf personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Eine Einengung dieser Rechte ist nicht zulassig. Im Laufe eines Kundigungsverfahren werden haufig die Anspruche an die ordnungsgemasse Anhorung des Betriebsrates nicht beachtet. Dieses ist ein Grund fur die Unwirksamkeit der Kundigung. Bei einer Kundigung, ob es sich nun um eine ordentliche, ausserordentliche oder Anderungskundigung handelt, ist der Betriebsrat im jedem Fall anzuhoren. Die Anhorung hat auch zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer noch keinem Kundigungsschutz unterliegt, weil das Arbeitsverhaltnis noch nicht langer als 6 Monate besteht. Es ist weiterhin wichtig zu unterscheiden, ob es sich bei der zu kundigenden Person um einen Arbeitnehmer oder einen leitenden Angestellten handelt. Wer als leitender Angestellter angesehen wird bestimmt der 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Kurz umschrieben ist ein leitender Angestellter eine Person, welche z.B. Prokura oder Generalvollmacht erteilt bekommen hat, ein Mitarbeiter also, der in gewissen Rahmen selbststandig Entscheidungen treffen kann, welche Auswirkungen auf das Betriebsgeschehen