ISBN-13: 9783656904830 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Prasentation kostenlos zusatzlich erhaltlich: steuernews@gmx.net, Abstract: Das Finanzamt hat zu schatzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann ( 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Ziel jeder Schatzung ist es, die Be-steuerungsgrundlagen, die die grote Wahrscheinlichkeit fur sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berucksichtigen. Um die Steuern gleichmaig festzusetzen und zu erheben, mussen die Finanzbehorden zunachst den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln; die Beteiligten, insbesondere die Steuerpflichten, sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Kann die Finanzbehorde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, sind diese zu schatzen. Die Schatzung soll insgesamt in sich schlussig, wirtschaftlich vernunftig und moglich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der seinen Pflichten in vollem Umfang nachkommt. Sind daher die Besteuerungsgrundlagen zu schatzen, weil der Steuerpflichtige trotz Erinnerung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklarungen in grober Weise verletzt, verringert sich die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklarung. Dies fuhrt zu einer Vergroerung des Schatzungsrahmens, innerhalb dessen die Schatzung vorgenommen werden kann. Die Schatzung und ihr Ausma sind auch davon abhangig, ob und inwieweit der Steuerpflichtige ausreichende Erklarungen fur die Abweichung geben kann.