ISBN-13: 9783639499995 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 60 str.
Am 12. Februar 2008 hatte der Rat der Europaischen Union zwei EG-Richtlinien sowie eine EG-Verordnung verabschiedet, das sogenannte Mehrwertsteuerpaket. Dieses Buch soll Ihnen einen Uberblick uber die wichtigsten Anderungen und Neuerungen geben, welche das Mehrwertsteuerpaket mit sich gebracht hat. Die grundlegendste Anderung hatte es auf den Ort der sonstigen Leistung nach 3a, 3b, 3e und 3f UStG bei B2B und B2C Leistungen sowie bei der Erbringung von sonstigen Leistungen an Unternehmer mit Betriebsstatten. Zielsetzung der Richtlinie war die Durchsetzung des Bestimmungslandprinzips, sodass alle Dienstleistungen am Ort des tatsachlichen Verbrauchs besteuert werden. Weitere Anderungen gab es bzgl. gewisser Pflichtangaben bei der Rechnungsstellung und der getrennten Erfassung von Leistungen an auslandische Empfanger in der Umsatzsteuervoranmeldung. 18a UStG wurde dahingehend geandert, dass nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern auch steuerpflichtige sonstige Leistungen, die in der EU steuerbar sind in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben sind. Vorsteuervergutungsantrage mussen in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in welchem das erstattungsberechtigte Unternehmen ansassig ist."
Am 12. Februar 2008 hatte der Rat der Europäischen Union zwei EG-Richtlinien sowie eine EG-Verordnung verabschiedet, das sogenannte Mehrwertsteuerpaket. Dieses Buch soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen geben, welche das Mehrwertsteuerpaket mit sich gebracht hat. Die grundlegendste Änderung hatte es auf den Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b, 3e und 3f UStG bei B2B und B2C Leistungen sowie bei der Erbringung von sonstigen Leistungen an Unternehmer mit Betriebsstätten. Zielsetzung der Richtlinie war die Durchsetzung des Bestimmungslandprinzips, sodass alle Dienstleistungen am Ort des tatsächlichen Verbrauchs besteuert werden. Weitere Änderungen gab es bzgl. gewisser Pflichtangaben bei der Rechnungsstellung und der getrennten Erfassung von Leistungen an ausländische Empfänger in der Umsatzsteuervoranmeldung. § 18a UStG wurde dahingehend geändert, dass nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern auch steuerpflichtige sonstige Leistungen, die in der EU steuerbar sind in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben sind. Vorsteuervergütungsanträge müssen in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in welchem das erstattungsberechtigte Unternehmen ansässig ist.