ISBN-13: 9783954850884 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 120 str.
Wahrend der Umsatz im Einzelhandel im Wesentlichen stagniert, verscharft sich der Wettbewerb der Standorte durch die Schaffung neuer und den Ausbau bestehender Verkaufsflachen stetig. Shopping-Center sind starker als andere Objekte von der Akzeptanz durch Verbraucher abhangig, die erzielbaren Umsatze bestimmen die Miethohe und damit letztlich die Rendite der Investoren. Das stellt insbesondere kleinere Standorte und Standorte in Nebenlagen vor Herausforderungen, die weit uber die Immobilienverwaltung als reine Bestandsverwaltung hinausgehen. Ein wichtiges und allgemein ubliches Instrument des Center-Managements fur das Standort-Marketing ist die Werbegemeinschaft, in der die Geschaftsraummieter und die Objekteigentumer in dem gemeinsamen Interesse der Verkaufsforderung und Werbung fur den Standort vereint sind. Voraussetzung fur eine funktionsfahige Werbegemeinschaft ist, dass alle am Standort vertretenen Mieter und Vermieter sich in der Werbegemeinschaft engagieren, um 'Trittbrettfahrer' zu vermeiden. Unbedingt erforderlich ist daher Rechtssicherheit im Hinblick auf die Gestaltung der Werbegemeinschaft selbst sowie die Verpflichtung zum Beitritt und die Sicherung der Mitwirkung aller Beteiligten wahrend der Dauer ihres Mietvertrags am Standort. In dem Urteil vom 12.07.2006 hat der BGH entschieden, dass die im Geschaftsraummietvertrag formularmassig vereinbarte Pflicht zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft zwar grundsatzlich nicht uberraschend ist, jedoch bei Fuhrung der Werbegemeinschaft in Form einer GbR wegen der damit verbundenen erheblichen Haftungsrisiken zu einer unangemessenen Benachteiligung fuhre. Vor diesem Hintergrund wird in der vorliegenden Untersuchung der rechtliche Rahmen der Gestaltung der Werbegemeinschaft im Shopping-Center mit Schwerpunkt auf der Wahl der Rechtsform und daneben der Regelung des Beitritts der Mieter sowie ihrer Grundung und Fuhrung untersucht. Im Ergebnis werden Handlungsempfehlungen sowohl fur die gangigen Formen bereits bes