ISBN-13: 9783668165809 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 24 str.
ISBN-13: 9783668165809 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik (Betriebswirtschaft und Unternehmensfuhrung), Veranstaltung: Rechtsfalle Fuhrungspraxis, Sprache: Deutsch, Abstract: In der heutigen Arbeitswelt ist es eine immer haufiger anzutreffende Praxis, dass Unter-nehmen ihren Mitarbeitern neben dem regularen Arbeitslohn zusatzlich eine finanzielle Sonderleistung gewahren wollen. Die Motivation hierzu ist vielgestaltig, sie mag bei-spielsweise in der zusatzlichen Honorierung und Anerkennung der vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Arbeit bestehen, in der Schaffung eines Anreizes zur Be-waltigung eines besonderen Arbeitsanfalls bei einer aktuellen sehr guten Auftragslage oder in der Forderung der kunftigen Betriebstreue beim Arbeitnehmer liegen. Die Be-weggrunde des Arbeitgebers konnen letztlich nicht nur in einer Reinform der vorge-nannten Motive liegen, sondern in der Praxis kombinieren Arbeitgeber mehrere Inten-tionen miteinander und geben eine Stichtagsregelung vor und machen dabei den (Fort-) Bestand des Arbeitsverhaltnisses zu einem bestimmten zeitlichen Moment zu einem entscheidenden Auszahlungskriterium. Sobald sich jedoch Arbeitgeber bereit erklaren eine Sonderzuwendung zu gewahren, kann es zu unterschiedlichen Auffassungen bei den Parteien kommen, die meist nicht auergerichtlich enden und letztlich die Arbeits-gerichtsbarkeit beschaftigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Stichtagsregelung vorgibt und der Arbeitnehmer vor oder in zeitlicher Nahe nach dem vorgegebenen Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet. Wahrend der Arbeitnehmer in solchen Fallen eine (zumindest anteilige) Auszahlung der Zuwendung begehrt, will der Arbeitgeber dann eine Zahlung ganzlich verweigern. Die Losung dieser Probleme und die sich jeweils ergebenden Rechtsfolgen hangen im wesentlichen von der Art und der Zweckbestimmung und damit dem Leistungszweck der Sonderza