ISBN-13: 9783640870844 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 52 str.
ISBN-13: 9783640870844 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 52 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universitat Mainz (Gutenberg School of Management and Economics), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Der BFH entschied in zwei Parallelentscheidungen uber die Einkunftequalifikation bei doppelstockigen Personengesellschaften. Sowohl die Frage, welche Voraussetzungen die Gesellschafter der Obergesellschaft erfullen mussen als auch die Frage, welche Tatigkeit die Untergesellschaft zur Erreichung der Freiberuflichkeit ausuben muss, wurde geklart. Im vorliegenden Sachverhalt fungierte eine Partnerschaftsgesellschaft aus Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann als Holding und war an zwei Standortpersonengesellschaften und sechs Standortkapitalgesellschaften beteiligt. Es stellte sich die Frage, ob die Gesellschafter der Personengesellschaft als Mitunternehmer Einkunfte aus Gewerbebetrieb oder Einkunfte aus selbstandiger Tatigkeit erzielten. Das FG urteilte ubereinstimmend mit dem BFH, dass es sich bei den Tatigkeiten der Gesellschaft nicht um freiberufliche, sondern um gewerbliche Tatigkeiten handelte. Das FG sah die Begrundung hierfur allerdings unzutreffender Weise in der Abfarbung der einzelnen gewerblichen auf die gesamte Tatigkeit nach 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der BFH entschied zu Recht, dass es sich bei der Tatigkeit nicht um einzelne Tatigkeiten handelte, sondern dass eine rechtlich einheitlich zu wurdigende Tatigkeit vorlag. Die Holding hatte selbst uberhaupt kein operatives Geschaft - etwa die Erbringung von Ingenieurleistungen - sondern ubte im Konzernverbund lediglich die Geschaftsfuhrung aus. Es lagen somit weder die Ausubung eines Ingenieurberufs noch die Ausubung betriebswirtschaftlicher Beratung vor. Wenn sich Tatigkeitsbereiche einer Personengesellschaft gegenseitig bedingen, was im vorliegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist, so liegt eine untrennbare Gesamttatigkeit vor. Die Anwendung der Abfarberegelung ist in di