ISBN-13: 9783640882557 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 62 str.
ISBN-13: 9783640882557 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 62 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Johannes Gutenberg-Universitat Mainz (Gutenberg School of Management and Economics), Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden Sachverhalt betrieb eine GmbH verschiedene Alten- und Pflegeheime. Sie war im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gleichzeitig Komplementarin einer KG, die ihrerseits Grundstucke an die GmbH vermietete und ihr Personal und Inventar uberlies. Bei beiden Gesellschaften waren die miteinander verwandten A, B und C jeweils zu gleichen Teilen Gesellschafter. Aus Sicht der KG handelte es sich bei der vorliegenden Firmenkonstruktion um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, da die GmbH nach dem Gesamtbild der Verhaltnisse sowohl finanziell als auch wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der KG eingegliedert gewesen sei. Die Organschaft hatte bewirkt, dass die z.T. umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des vermeintlichen Organtragers (der KG) an die Organgesellschaft (die GmbH) nichtsteuerbare Innenumsatze dargestellt hatten. Die (Auen-) Umsatze der GmbH waren gema 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, was den Abzug von Vorsteuer gema 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschloss. Durch die Organschaft hatte sich somit im Ergebnis eine wesentliche finanzielle Entlastung ergeben. Im Rahmen einer Auenprufung erkannte das Finanzamt die Organschaft nicht an und erlie einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Der Einspruch der KG hiergegen hatte keinen Erfolg, sodass die KG daraufhin Klage beim Niedersachsischen FG erhob. Die Klage beim FG war erfolgreich. Die Richter sahen im Streitfall samtliche Eingliederungsvoraussetzungen des 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als erfullt an und bejahten eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen den beiden Unternehmen. Gegen die Entscheidung des FG legte das Finanzamt Revision vor dem BFH ein. Der BFH verneinte im Ergebnis das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, da das geforderte Tatbestandsmerkmal