ISBN-13: 9783638700689 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 96 str.
ISBN-13: 9783638700689 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 96 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Asthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,7, Universitat des Saarlandes, 22 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Kann es per Ausnahme erlaubt oder gar geboten sein, zu foltern, wenn damit - und nur damit - ein Menschenleben gerettet werden kann? Solch eine heikle Frage hatten sich Moralphilosophen wie Rechtstheoretiker noch vor einigen Jahren wohl kaum mit akademischem Anspruch gestellt. Spatestens mit Shues deontologischer Anti-Folter-Doktrin unter dem Titel "torture" schien das Thema Folter bei nahezu allen seriosen Rechtswissenschaftlern und Philosophen vom Tisch - inklusive samtlicher aus hypothetischen "hard cases" (z.B. "Ticking-Bomb-Terrorist"-Szenario, kurz: "TBT") sich speisender Relativierungsversuche. Im Rahmen dieses Diskurses verfolgt die vorliegende Hausarbeit das Ziel, in Richtung eines kontextgebundenen Foltergebotes zu argumentieren. Der Fokus richtet sich dabei sowohl auf die ethische Herleitung als auch auf die praktischen Implikationen dieses auf bestimmte Fallkonstellationen beschrankten Gebotes. Der Begriff des "Gebotes" indes impliziert, dass der intendierten moralischen Uberzeugung, Folter sei in bestimmten, klar umrissenen Kontexten moralisch geboten, auch eine entsprechende juristische Konsequenz zu folgen habe. Das Ziel der Arbeit liegt dabei keineswegs darin, Folter zum modus operandi der kriminalistischen oder kriegs- bzw. volkerrechtlichen Praxis zu erklaren. Ziel der Arbeit ist es lediglich, die Absolutheit des Folterverbots in Frage zu stellen, um anschlieend moglichst prazise Parameter ihrer praktischen Umsetzbarkeit herauszuarbeiten. Drei Kernthesen sollen im Rahmen der Arbeit gestutzt werden: These I: Die Annahme, Folter konne per se unter keinen Umstanden jemals erlaubt oder gar geboten sein, ist nicht zu halten. These II: Es gibt Kontexte, in denen das Folterverbot ausnahmsweise nicht gilt, und diese Kontexte konnen