ISBN-13: 9783656570332 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 20 str.
ISBN-13: 9783656570332 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 20 str.
Essay aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Volkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,3, Freie Universitat Berlin (Otto-Suhr-Institut), Veranstaltung: "Global Rise of Judicial Review" - West- und osteuropaische Erfahrungen bei dem Aufbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, 0 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: "Judicialisation of Politics" - Ist die Entwicklung der Verfassungsgerichte in Osteuropa diesbezuglich positiv oder negativ zu sehen? Der Zusammenbruch des Ostblocks in den Jahren 1989 bis 1991 hat den Rahmen geschaffen fur eine neue demokratisch-freiheitlich ausgerichtete Ordnung in vielen Staaten jenseits des ehemaligen Eisernen Vorhangs. Im Rahmen dieses Demokratisierungsprozesses wurden bei dem Neuaufbau des Staatswesens von Experten in diesen Landern oft mit Hilfe aus dem Westen stammender Verfassungsexperten verschiedene Modelle von bereits existierenden Verfassungen untersucht und fur die spezifischen Eigenheiten der Lander weiterentwickelt beziehungsweise erganzt. Fur die meisten Lander bedeutete dies nach uber 50 Jahren kommunistischer Diktatur erstmalig eine Verfassung zu haben. Diese Verfassungen sind an die westlichen Verfassungsmodelle angelehnt, die sich vor allem den Menschenrechten, der Absicherung des politischen Systems der Demokratie und der unabhangigen Rechtssprechung verpflichtet fuhlen. Verbunden mit der Erstellung von Verfassungen war in den meisten Fallen auch die Errichtung eines Verfassungsgerichtshofes, welcher juristisch Gesetze und Handlungen der Regierung zu uberprufen hat, ob sie mit der Verfassung des Landes ubereinstimmen. Es liegt in der Logik von verfassungsrichterlichen Entscheidungen, dass die unabhangigen Richterinnen und Richter ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Verfassung treffen. Dies hat zur Folge, dass Gesetze, und damit Regierungsvorhaben, nicht umgesetzt werden konnen, falls sie nicht mit der Verfassung in Einklang gebracht wurden. Damit greift das Ve