ISBN-13: 9783838620251 / Niemiecki / Miękka / 2000 / 80 str.
ISBN-13: 9783838620251 / Niemiecki / Miękka / 2000 / 80 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Berufsakademie Berlin (Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Am 22. Juni 1995 erklarte das Bundesverfassungsgericht den 10 VStG als mit dem Grundgesetz fur unvereinbar. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, bis spatestens zum 31.12.1996 eine verfassungskonforme Neuregelung des Vermogensteuergesetzes vorzunehmen, da das bisherige Vermogensteuergesetz nur langstens bis zu diesem Zeitpunkt Anwendung finden kann. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht loste im Schrifttum eine kontroverse Diskussion daruber aus, ob und wie lange der Fiskus Vermogensteuer erheben darf. Die Unsicherheit im Schrifttum und in der Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Vermogensteuer begrundet sich vor allem in der Ungeklartheit der Rechtsfolge einer vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Unvereinbarkeitserklarung. So ist die Rechtsfolge einer solchen Erklarung - im Gegensatz zu der einer Nichtigkeitserklarung - nicht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Sie erweist sich vielmehr als ein Produkt richterlicher Rechtsfortbildung und ist daher oft in Bezug auf ihre Rechtsfolge auslegungsbedurftig. Nachdem viele gewichtige Stimmen in der Literatur den steuerlichen Beratern geraten haben, die betreffenden Falle ihrer Mandanten "offen zu halten" und gegen etwaige Vermogensteuerbescheide, die nachdem 31.12.1996 ergangen sind, Rechtsmittel einzulegen, mussten sich auch die Gerichte mit dieser Frage beschaftigen. Die Frage nach der Dauer der vorlaufigen Anwendbarkeit des Vermogensteuergesetzes scheint nun nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes abschliessend geklart zu sein. So ist die Veranlagung zur Vermogensteuer fur Veranlagungszeitraume bis 1996 auch noch nach dem 31. 12. 1996 moglich. Im Schrifttum weitgehend ungeklart scheint hingegen die Frage, welche Konsequenzen die Entscheid