ISBN-13: 9783638727570 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 64 str.
ISBN-13: 9783638727570 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 64 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 14 Punkte (gut), Eberhard-Karls-Universitat Tubingen (Rechtswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Seminar "Rechtsfragen des Verwaltungsprozessrechts," Sprache: Deutsch, Abstract: Was sind Interessentenklagen? Schon das von einer Interessentenklage angestrebte Ziel zu bestimmen, fallt nicht so leicht wie bei einer Popularklage oder einer Verletztenklage. Nur um Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns kann es naturlich solange nicht gehen, als die Klagelegitimation auf einer Beziehung des Klagers zum Klagegegenstand beruht. Andererseits muss dieser negative Befund auch fur den reinen Schutz subjektiver Rechte der Gewaltunterworfenen gelten, weil uber die Beeintrachtigung dieser Rechte hinaus jedes "Interesse" zur Klage berechtigt. Da diese beiden Ziele schon von der Verletzten- und Popularklage bedient werden, liegt der Schluss nahe, dass bei der Interessentenklage beide Zielrichtungen kombiniert sind. Nun ist die Einfuhrung einer Interessentenklage im deutschen Recht eines der am heftigsten umstrittenen Themen im Bereich des Verwaltungsprozessrechts. Dieser Streit ist kein junger. Er erfreut sich schon seit Jahrzehnten einer regen Auseinendersetzung. Dies mag vor allem daran liegen, dass es hier nicht einfach um die Einfuhrung einer weiteren Klageart in das nationale Recht geht. Zundstoff bietet vor allem die Tatsache, dass hier auch und besonders die Systementscheidung des Verwaltungsprozessrechts fur den Schutz subjektiv-offentlicher Rechte als gewichtiges Argument gegen eine weite Einfuhrung der Interessentenklage dient. Demgegenuber dient die Interessentenklage nicht zu geringem Teil, ja fast hauptsachlich, der Kontrolle der objektiven Rechtmaigkeit des Verwaltungshandelns. Es geht hier also vor allem um den Widerstreit zweier unterschiedlicher Rechtsschutzsysteme. Die Beleuchtung des Konzepts der Interessentenklage im Allgemeinen und deren Vertraglichkeit mit de