ISBN-13: 9783640203000 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 20 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation, Note: 2,0, Universitat Siegen (Medien-Planung, -Entwicklung und -Beratung), Veranstaltung: Grundfragen des Medienrechts, 4 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aussern und sich allgemein zuganglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit beschafitgt sich insbesondere mit der Meinungsausserungs- und -verbreitungsfreiheit.Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aussern und sich allgemein zuganglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit beschafitgt sich insbesondere mit der Meinungsausserungs- und -verbreitungsfreiheit., Abstract: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu aussern und sich allgemein zuganglichen Quellen frei zu informieren. Damit befasst sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfasst. Die Vorschrift enthalt also mit anderen Worten die sogenannte Informationsfreiheit und die Meinungsausserungs- und -verbreitungsfreiheit, die in dieser Hausarbeit erlautert werden soll. Beide Rechte sind im 19 Jahrhundert aus der Freiheitsidee entstanden und wurden im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrecht der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt. Damit entsprechen Meinungs- und Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz1 Grundrechten die, wie alle anderen Grundrechte auch, unantastbare und unverausserliche Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden, sondern von ihm anzuerkennen und zu gewahrleisten sind, garantiert. Diese Rechte konnen im Falle einer Gefahrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aberkannt werde, wie am Art.18 d"