ISBN-13: 9783656769170 / Angielski / Miękka / 2014 / 46 str.
ISBN-13: 9783656769170 / Angielski / Miękka / 2014 / 46 str.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,1, Universitat der Bundeswehr Munchen, Neubiberg (Institut fur Offentliches Recht und Volkerrecht), Veranstaltung: Volkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Paris, 16. Januar 1919: Dem niederlandischen Gesandten wird ein Schreiben des Obersten Rates der Alliierten durch den Generalsekretar der Friedenskonferenz uberreicht. Die Note ist von dem franzosischen Ministerprasidenten Clemenceau unterzeichnet. Darin verlangen die Vertragsstaaten des Versailler Friedensvertrags von der niederlandischen Regierung die unverzugliche Auslieferung des abgedankten deutschen Kaisers Wilhelm II. Dieser hatte nach den revolutionaren Ereignissen in Deutschland und seiner erzwungenen Abdankung am 28. November 1918 Exil in Schlo Amerongen in den Niederlanden gefunden. Gema Artikel 227 des Versailler Vertrags sollte Wilhelm II. "wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Vertrage" vor einem noch zu grundenden internationalen Gericht der Prozess gemacht werden. Die ablehnende Antwort der niederlandischen Regierung folgte am 21. Januar 1920. Zur Begrundung hie es, dass (1) die Niederlande keine Vertragspartei des Friedensvertrages seien und daher die Pflichten, die sich fur Deutschland aus dem Vertrag ergaben, nicht auf die Niederlande ubertragen werden konnten. Weiterhin fugte die niederlandische Regierung an, dass sie (2) dem Krieg vollkommen ferngestanden, bis zuletzt ihre Neutralitat aufrechterhalten und somit nur ihre eigenen Pflichten zu betrachten habe. Daruber hinaus berief sie sich auf (3) die nationale Tradition, die seit Jahrhunderten die Niederlande zu einem Zufluchtsort fur die in internationalen Konflikten Unterlegenen gemacht habe. Unabhangig vom Stellenwert des Vertragswerkes von Versailles und des diplomatischen Tauziehens um die Auslieferung Wilhelms II. steht fest, dass es sich bei dem Auslieferungsbegehren