ISBN-13: 9783640945047 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 88 str.
ISBN-13: 9783640945047 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 88 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Humboldt-Universitat zu Berlin (Juristische Fakultat), Veranstaltung: Schwerpunkt "Markt- und Vertragsrecht," Sprache: Deutsch, Abstract: Zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfahigkeit mussen international tatige Unternehmen effektive Wettbewerbsstrategien entwickeln und hinsichtlich der Entwicklungen des Marktes flexibel bleiben. Die Wahl des Unternehmensstandortes und die Moglichkeit seiner nachtraglichen Verlegung sind dabei von zentraler Bedeutung. Denn neben Lohnniveau, Produktions- und Transaktionskosten haben besonders die gesetzlichen Rahmenbedingungen am Standort einen entscheidenden Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Groes Interesse besteht an einer identitatswahrenden Sitzverlegung. Haufig stehen jedoch der innereuropaischen identitatswahrenden Verlegung des Gesellschaftssitzes staatliche Regelungen entgegen. Um einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewahrleisten, mussen die Gesellschaften dennoch mobil sein. Dies soll in der Europaischen Union durch die Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV (ex-Art. 43, 48 EGV) garantiert werden. In einer Reihe von Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofes wurden Regelungen des Zuzugsstaates, die die grenzuberschreitende Sitzverlegung beschranken, als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit erklart. Unklar war jedoch bis Ende 2008, inwiefern auch Beschrankungen durch den Wegzugsstaat den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit genugen mussen. Das Urteil in der Rechtssache "Cartesio" sollte Klarheit diesbezuglich bringen. Der EuGH stellte schlielich fest, dass die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft grundsatzlich kein Recht auf rechtsformwahrende Sitzverlegung einraume. Identitatswahrende Formwechsel, also Verlegungen des Gesellschaftssitzes unter Anderung des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts, durften allerdings durch die