ISBN-13: 9783640996605 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 52 str.
ISBN-13: 9783640996605 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 52 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Asthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universitat Frankfurt am Main (Philosophie), Veranstaltung: John Lockes politische Philosophie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist im Grundgesetz rechtlich geregelt. "Eigentum verpflichtet. Es soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen," so heit es in Artikel 14, Absatz 2. Sozialpflichtige Besteuerungen, die vom Staat verlangt werden, sind demnach legitim, wenn sie dem Wohl seiner Burger dienen. Wie lasst sich jedoch eine solche Legitimationsbasis begrunden, sodass andere Mitmenschen einen Anspruch auf fremdes Eigentum haben? Sind derartige Besteuerungen wirklich legitim oder stellen sie eine Verletzung der Freiheitsrechte der Eigentumer dar? Wenn man allerdings in einem Staat lebt, dessen Bewohner sich nicht nur soziale Sicherheit wunschen, sondern sogar ein Recht darauf haben, stellt sich die Frage, wie diese garantiert werden kann. Ist der Staat berechtigt, seine Burger dazu zu zwingen, einen Teil ihres Eigentums anderen zur Verfugung zu stellen, obwohl sie dafur gearbeitet haben? Derartige Fragen skizzieren den Angelpunkt des Spannungsverhaltnisses, welches zwischen den wechselseitigen Anspruchen der Burger gegeneinander und gegen den Staat besteht. Eine plausible Antwortmoglichkeit auf diese Fragen geben zu konnen, bedeutet, danach zu fragen, wie ein Konzept zur Legitimation von Eigentumsanspruchen und staatlicher Zwangsbefugnis begrundet werden kann. Im 17. Jahrhundert war es John Locke, der in seinen "Zwei Abhandlungen uber die Regierung"(1690) eine mogliche Legitimationsbasis von Eigentumsrechten konzipierte. Mit seiner Arbeitstheorie begrundet er erstmals subjektive Exklusivrechte, welche bereits vor der Konstitution eines Staates -im sog. rechtlosen Naturzustand- bestehen. Die Frage und Umstrittenheit einer Rechtfertigung von Eigentumsanspruchen scheint nicht an Aktu