ISBN-13: 9783409721318 / Niemiecki / Miękka / 1978 / 210 str.
Das Handelsrecht als Recht des Kaufmanns gehort zu den altesten rechtlichen Ord nungen fur den Wirtschafts- und Handelsverkehr. Es ist daher auch in besonderem Masse durch Handelsbrauche und z. T. Jahrhunderte alte Gepflogenheiten mit gepragt und gestaltet worden. Neue Organisations- und Informationsmittel gewinnen Einfluss auf die handelsrechtliche Ordnung; der Begriffsinhalt der guten Sitten im Wettbe werbsrecht erhalt durch nationale und supranationale Kartellrechtsbestimmungen, etwa der Art. 85, 86 EG-Vertrag, neue Farbungen. Das am 1. 4.1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschaftsbedingungen nimmt Einfluss auf die typisierte Vertragsgestaltung im wirtschaftsrechtlichen Be reich. Dennoch konnen diese Besonderheiten eines Rechtsgebietes nur verstanden und sinnvoll angewandt werden, wenn deren allgemeine Rechtsquellen bewusst sind. Das geltende Handelsrecht ist ohne die meist im Schuldrecht des BGB anknupfenden Rechtsgrundlagen nicht verstandlich. Daruberhinaus mussen, etwa im Zusammen hang mit den Vertragsverhaltnissen der Handlungsgehilfen, die angrenzenden Rechtsbereiche des Arbeitsrechts angesprochen werden. Insoweit durchdringen so zialrechtliche Grundsatze auch den Bereich des Handelsrechtes, soweit die Tatigkeit eine personliche Abhangigkeit, also etwa das Anstellungsverhaltnis eines Handlungs gehilfen, in Rede steht. Erganzt werden diese Ausfuhrungen durch den Titel: Gesell scbaftsrecht, der die handelsrechtlichen Problemkreise im gesellschaftlichen Rah men weiterfuhrt. Kein Rechtsgebiet ist freilich isoliert zu sehen. So sind bei typisierten .Vertrags gestaltungen die Grundsatze des UWG ebenso zu beachten, wie seit dem 1. 4. 1977 das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschaftsbedingungen. Gelingt einem Handlungsgehilfen eine schutzwurdige Erfindung, ist daruberhinaus das Arbeitnehmererfindungsgesetz zu beach