"... strukturierten, systematischen und äußerst sachkundigen bzw. verlässlichen Gesamtdarstellung des Europäischen Beihilfenrechts ... jedem empfohlenwerden, der sich in der Praxis und/oder in Forschung, Lehre oder Ausbildung mit dem Europarecht im Allgemeinen und mit dem Europäischen Beihilfenrecht im Speziellen auseinandersetzt." (Univ.-Prof. Dr. Carsten Nowak, in: DVBl Das Deutsche Verwaltungsblatt, Jg. 137, Heft 4, 2022)
1 System des Beihilferechts und seine Bedeutung.- 2 Begünstigung als Grundelement des Beihilfebegriffs.- 3 Selektive staatliche Begünstigung.- 4 Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung.- 5 Ausnahmen.- 6 Beihilfeverfahren.- 7 Rücknahme von Beihilfen.- 8 Rechtsschutz in Beihilfesachen.
Professor Dr. Walter Frenz, Maître en Droit Public, RWTH Aachen, Lehr- und Forschungsgebiet Berg- und Umweltrecht
Dieses Buch bietet eine umfassende Darstellung des Beihilferechts in allen seinen Facetten einschließlich des Verfahrens und des Rechtsschutzes. Sowohl die Grundlagen als auch aktuelle Entwicklungen werden ausführlich behandelt. Das gilt vor allem für die Corona-Krise und den Klimaschutz, ebenso für die Digitalisierung und die Besteuerung internationaler Konzerne (Apple-Urteil vom 15.7.2020). Die Mitgliedstaaten können nach dem Befristeten Beihilferahmen für COVID-19-Unterstützungen ihren Unternehmen in großem Umfang finanziell helfen, was in diesem Band am Beispiel der am 25.6.2020 genehmigten Lufthansa-Staatsbeteiligung näher dargestellt wird. Tiefer diskutiert wird auch der im Green Deal ausgestaltete Klimaschutz: Das Beihilferecht soll ökologisiert werden, aber unter Beibehaltung seiner Grundpfeiler. Das zeigt sich am Beispiel der Dekarbonisierung. Die Bedeutung des Beihilferechts für den Kohleausstieg und die Energiewende werden ausführlich erläutert, so die EEG-Umlage nach dem EuGH-Urteil vom 28.3.2019 sowie die Konsequenzen ihrer Deckelung und teilweisen Ersetzung durch Staatsmittel im Zuge des Corona-Konjunkturpakets. Das Buch thematisiert auch näher die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie das bis Ende 2021 bzw. 2023 verlängerte EU-Sekundärrecht. Es entsteht damit ein Gesamtbild am Vorabend der Reform der AGVO sowie diverser Beihilfeleitlinien.