ISBN-13: 9783640422517 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 68 str.
ISBN-13: 9783640422517 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 68 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Sonstiges, Note: 1,7, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Berlin fruher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gesellschaftsform der GmbH wird vor dem Hintergrund gewahlt, die direkte Haftung mit dem personlichen Vermogen der Gesellschafter auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zu beschranken. Da die GmbH als juristische Person nur durch ihre Organe den Geschaftsfuhrer, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung handeln kann, sind diese Haftungsrisiken ausgesetzt. Die GmbH muss einen oder mehrere Geschaftsfuhrer haben, die zustandig fur die Vertretung der Gesellschaft sind und gesetzlich zugewiesene Angelegenheiten ubernehmen. Im Rahmen der Arbeit wird sowohl auf die Innen- und Auenhaftung eingegangen. Wahrend die Bestellung eines Geschaftsfuhrers erforderlich ist, ist die Errichtung eines Aufsichtsrates ist grundsatzlich per Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Daher kann die GmbH entweder ohne Aufsichtsrat existieren oder ihn per Satzung (fakultativer Aufsichtsrat) bestimmen. Aufgabe des Aufsichtsrates der GmbH ist die Uberwachung der Geschaftsfuhrung. Bei der Bestimmung des Umfanges der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern sind vor allem 93 Abs. 1 und 116 AktG von Bedeutung, die auf den Verhaltensstandard eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaftsmannes abstellen. Entsprechend des 52 Abs. 1 GmbHG haften Aufsichtsratsmitglieder bereits fur leichtes Verschulden, mit ihrem personlichen Vermogen, unbeschrankt, gesamtschuldnerisch und unter Umkehr der Beweislast. Das oberste Organ, deren Weisungen die Geschaftsfuhrer unterworfen sind ist die Gesellschafterversammlung. Neben den in 46 GmbHG beschriebenen Aufgaben, entscheidet die Gesellschafterversammlung stets uber Grundsatze der Unternehmenspolitik. Im Bereich der Innenhaftung hat ein Gesellschafter einen entstandenen Schaden auszugleichen, den er durch einen Versto gegen Kapitalerhaltungsvorschrif