ISBN-13: 9783656432685 / Niemiecki / Miękka / 2013 / 60 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 9, Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Veranstaltung: Baurecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prufungsumfang, Pflichtprogramm, Sachbescheidungsinteresse (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO) Hier hat der N seinen Antrag an das Amtsgericht (AG) Wurzburg gerichtet. Die Amtsgerichte ( 23 GVG) sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ( 12 GVG). Gema 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte nicht zustandig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eroffnet ist. Dazu musste eine offentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen und keine aufdrangenden oder abdrangenden Sonderzuweisungen bestehen ( 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Eine aufdrangende Sonderzuweisung sieht das Baurecht nicht vor. Eine offentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der sog. "modifizierten Subjektstheorie" dann vor, wenn durch die streitentscheidende Norm ein Hoheitstrager berechtigt oder verpflichtet wird. Vorliegend richtet sich der N laut Sachverhalt ausdrucklich gegen die dem B erteilte Baugenehmigung. Nach Art. 55 Abs. 1, Art 68 Abs. 1 BayBO bedarf die Errichtung von Anlagen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehorde. Folglich wird hier ein Hoheitstrager ermachtigt. Es liegt mithin eine offentlich-rechtliche Streitigkeit vor.