ISBN-13: 9783640121410 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 64 str.
ISBN-13: 9783640121410 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 64 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Hochschule fur Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Abgabenordnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Gema 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu andern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtraglich bekannt werden, die zu einer hoheren Steuer fuhren. Nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu andern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtraglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer fuhren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtraglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nr. 1 stehen. Laut 173 Abs. 2 AO konnen abweichend von Abs. 1 Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Auenprufung ergangen sind, nur aufgehoben werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkurzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fallen, in denen eine Mitteilung nach 202 Abs. 1 S. 3 ergangen ist. Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens im Sinne des 173 AO. Einleitend wird der Zweck der Vorschrift im Allgemeinen, folgend im Einzelnen erlautert. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Tatbestandsvoraussetzungen des 173 AO pragnant geschildert, jedoch wird hierbei auf die Vorrausetzung des groben Verschuldens naher eingegangen. Im nachsten Schritt wird erlautert anhand welcher Kriterien, der Versuch unternommen wird, eine Systematik der von der Finanzgerichtsbarkeit entschiedenen Falle zu formulieren. Mit Hilfe dieser Kriterien werden im Folgenden drei ausgewahlte Urteile, in denen die Finanzgerichtsbarkeit uber das Vorliegen des groben Verschuldens entschieden hat, beleuchtet.