ISBN-13: 9783640197071 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 28 str.
ISBN-13: 9783640197071 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 17 Punkte (sehr gut), Westfalische Wilhelms-Universitat Munster (Zentrum fur europaisches Privatrecht), Veranstaltung: Seminar zur Entwicklung der europaischen Gemeinschaften, 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: ...] Betrachtet man die zahlreichen Theorien und Plane, die im Laufe der Neuzeit die Entwicklung des europaischen Einigungsgedankens vorangetrieben haben, so muss man Zweifel bekommen, ob Europa immer im Sinne einer kontinentalen Rechts- und Friedensorganisation verstanden wurde. Es scheint, dass teilweise der europaische Friede mit dem Weltfrieden gleichgesetzt wurde, und die Idee eines europaischen Staatenbundes ihrer Struktur nach mehr auf einen (vorlaufigen) Weltstaatenbund abzielte. In dieser Arbeit sollen einige der wichtigsten Theorien daraufhin untersucht werden. Anhand dieser Ausgangsfrage will ich einen Uberblick uber die neuzeitliche Entwicklung des Europagedankens geben. Naturlich kann nur ein ausserst kleiner Teil der relevanten Theorien behandelt werden. Allein Foerster zahlt von 1600 bis 1900 immerhin 108 europaische Einigungsplane. Die meisten Schriften sind weniger rechtsphilosophisch angelegt, sondern eher ganz konkrete politische Vorschlage. Diese sollen in der vorliegenden Arbeit aus rechtsphilosophischer Perspektive betrachtet werden. Eine solche Darstellung ist, soweit mir bekannt, in der Literatur nicht vorhanden. Ich habe versucht, die Theorien zu diesem Zweck systematisch zu ordnen. Nur kurz soll auf die in der Neuzeit stark kritisierte Universalmonarchie eingegangen werden; etwas ausfuhrlicher werde ich uber den in der politischen Praxis der Neuzeit vorherrschenden Gleichgewichtsgedanken und seine rechtsphilosophischen Implikationen sprechen. Mein Schwerpunkt wird bei foderalen Theorien liegen. Auf den historischen Hintergrund soll soweit moglich verzichtet werden, um die rechtsphilosophisch"